Buch. I. Kap. II.
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Dienst=, Lieferungs- und sonstige Verträge über eigene Handlungen ¬
eingeht, so wird er nur selbst daraus verbindlich, und
die Gemeinmasse kann wegen solcher Schulden nur insoweit
angegriffen werden, als die Antheile der Kinder, welche vorhanden ¬
sein wuͤrden, wenn in diesem Augenblicke die Auseinandersetzung ¬
geschähe, nicht verletzt werden. Diese Grundsaͤtze
finden ganz besondere Anwendung, wenn die Schuld aus unerlaubten ¬
Handlungen entsprang, da solche Schulden niemals
in Bezug auf das gemeinschaftliche Vermoͤgen gemacht sein
können. — Das Gesetz schreibt diese Regel nicht ausdrücklich
vor, sie ergibt sich aber daraus von selbst, daß der Erwerb,
welchen der uͤberlebende Ehegatte nicht in Bezug auf das gemeinschaftliche ¬
Vermoͤgen macht, demselben nicht zuwaͤchst
(§. 660. h. t.). Denn, was vom Erwerbe gilt, muß auch
umgekehrt vom Verluste gelten, da die Gemeinmasse sonst ungleiche ¬
Rechte und Pflichten zu uͤbertragen haben wuͤrde. Eben
die Nothwendigkeit, daß Erwerb und Verlust gleichmäßig beurtheilt ¬
werden muß, bildet den Grund, weshalb nicht allein
das Landrecht, sondern auch viele ältere Statute, die Regel des
lübischen Rechts, welches allen und jeden Erwerb des überlebenden ¬
Ehegatten künftig mit zur Theilung bringen ließ, und
eben dieses als eine nothwendige Folge der universellen Gemeinschaft ¬
betrachtete, nicht getheilt haben. Denn es schien allzu ¬
gefährlich, die Kinder zu Theilnehmern der außerhalb der
Verwaltung des Gemeinguts zugestoßenen Verlüste zu machen,
und man mußte daher auch den außerhalb der Verwaltung
des Gemeinguts gewonnenen Erwerb von der Communion
ausschließen. Durch diese Ausnahme entsteht in dem Verhältniß ¬
eine Analogie zu der Rechtsregel, welche von der Peculienverwaltung ¬
der Ehefrau in Betreff des vorbehaltenen Vermögens ¬
dahin gilt: daß die von der Frau contrahirten Schulden
nur insoweit gültig, als sie in Bezug auf das Peculium
contrahirt sind. (Vgl. oben §. 22.). Jedoch scheint man zuweit ¬
zu gehen, wenn man daraus die Folgerung ableitet, daß
die fortgesetzte Gütergemeinschaft überhaupt keine universelle,
sondern nur eine particuläre sei. Das Verhältniß ist nur eben
dasselbe, wie wenn in währender Ehe in Folge eines von der