Metadaten : Schmidt, L. E. W.: ¬Das preußische Familienrecht nach dem allgemeinen Landrechte

Buch.  I.  Kap.  II.
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Dienst=,  Lieferungs-  und  sonstige  Verträge  über  eigene  Handlungen ¬
  eingeht,  so  wird  er  nur  selbst  daraus  verbindlich,  und
die  Gemeinmasse  kann  wegen  solcher  Schulden  nur  insoweit
angegriffen  werden,  als  die  Antheile  der  Kinder,  welche  vorhanden ¬
  sein  wuͤrden,  wenn  in  diesem  Augenblicke  die  Auseinandersetzung ¬
  geschähe,  nicht  verletzt  werden.  Diese  Grundsaͤtze
finden  ganz  besondere  Anwendung,  wenn  die  Schuld  aus  unerlaubten ¬
  Handlungen  entsprang,  da  solche  Schulden  niemals
in  Bezug  auf  das  gemeinschaftliche  Vermoͤgen  gemacht  sein
können.  —  Das  Gesetz  schreibt  diese  Regel  nicht  ausdrücklich
vor,  sie  ergibt  sich  aber  daraus  von  selbst,  daß  der  Erwerb,
welchen  der  uͤberlebende  Ehegatte  nicht  in  Bezug  auf  das  gemeinschaftliche ¬
  Vermoͤgen  macht,  demselben  nicht  zuwaͤchst
(§.  660.  h.  t.).  Denn,  was  vom  Erwerbe  gilt,  muß  auch
umgekehrt  vom  Verluste  gelten,  da  die  Gemeinmasse  sonst  ungleiche ¬
  Rechte  und  Pflichten  zu  uͤbertragen  haben  wuͤrde.  Eben
die  Nothwendigkeit,  daß  Erwerb  und  Verlust  gleichmäßig  beurtheilt ¬
  werden  muß,  bildet  den  Grund,  weshalb  nicht  allein
das  Landrecht,  sondern  auch  viele  ältere  Statute,  die  Regel  des
lübischen  Rechts,  welches  allen  und  jeden  Erwerb  des  überlebenden ¬
  Ehegatten  künftig  mit  zur  Theilung  bringen  ließ,  und
eben  dieses  als  eine  nothwendige  Folge  der  universellen  Gemeinschaft ¬
  betrachtete,  nicht  getheilt  haben.  Denn  es  schien  allzu ¬
  gefährlich,  die  Kinder  zu  Theilnehmern  der  außerhalb  der
Verwaltung  des  Gemeinguts  zugestoßenen  Verlüste  zu  machen,
und  man  mußte  daher  auch  den  außerhalb  der  Verwaltung
des  Gemeinguts  gewonnenen  Erwerb  von  der  Communion
ausschließen.  Durch  diese  Ausnahme  entsteht  in  dem  Verhältniß ¬
  eine  Analogie  zu  der  Rechtsregel,  welche  von  der  Peculienverwaltung ¬
  der  Ehefrau  in  Betreff  des  vorbehaltenen  Vermögens ¬
  dahin  gilt:  daß  die  von  der  Frau  contrahirten  Schulden
nur  insoweit  gültig,  als  sie  in  Bezug  auf  das  Peculium
contrahirt  sind.  (Vgl.  oben  §.  22.).  Jedoch  scheint  man  zuweit ¬
  zu  gehen,  wenn  man  daraus  die  Folgerung  ableitet,  daß
die  fortgesetzte  Gütergemeinschaft  überhaupt  keine  universelle,
sondern  nur  eine  particuläre  sei.  Das  Verhältniß  ist  nur  eben
dasselbe,  wie  wenn  in  währender  Ehe  in  Folge  eines  von  der
            
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