Dinglichkeit der Miethe in der Zwangsvollstreckung. 91
auch Jaeckel,^) der bemerkt, daß die Vorschriften über die Rang-
stellung der Ansprüche aus §. 25 und folgende des Gesetzes sich
nur auf die Konkurrenz mit anderen Gläubigern bei
Vertheilung der Kaufgelder beziehen, im Uebrigen aber die
Dinglichkeit dieser Ansprüche, die sich eben darin ausdrücke, daß die
Last „von selbst" auf den Ersteher übergehe, unberührt laffeti.121)
Allerdings reden die Motive zu §. 22 von Lasten, die „von
selbst" auf den Ersteher übergehen, indessen nur im Gegensätze zu
solchen, die aus ^den Kaufgeldern befriedigt werden. Der Sinn
dieser Formel muß daher hier ein anderer sein. Und dies scheint
mir schon daraus genügend hervorzugehen, daß rückständige und
laufende Hebungen öffentlich-rechtlicher Lasten, falls sie im Verfah-
ren angemeldet sind, unzweifelhaft aus den Kaufgeldern ihre Be-
friedigung erhalten. Unter den sogenannten „von selbst" übergehen-
den Lasten der Motive können daher nur solche gemeint sein, die
neben den baar zu zahlenden Kaufgeldern noch vom Ersteher über-
nommen werden müssen und nur durch den im Verfahren liegenden
Zwang zu solcher Uebernahme übergehen. Die Motive bemerken
denn auch zu §. 29, daß die von selbst auf den Ersteher übergehen-
den Realansprüche durch besondere Kaufsbedingung diese ihre Eigen-
schaft verlieren könnten, woran wieder Krech-Fischer^22) seinerseits
die Bemerkung knüpft, daß sie durch solche Kaufsbedingung in die
Reihe der nicht von selbst auf den Ersteher übergehenden Realan-
sprüche treten und aus dem Kaufgelde befriedigt werden, während
sie anderenfalls bei der Vertheilung der Kaufgelder nicht interessiren.
Wie nun wäre es aber wohl möglich, durch solche Stipulation den
Uebergang einer öffentlich-rechtlichen Last auf den Ersteher zu hindern?
Absatz 3 §. 22 kann daher gewiß nicht von solchen Lasten verstanden
werden. Die nach §. 56 wirklich „von selbst" übergehenden Lasten
bilden eine eigene Kategorie, im Gegensätze zu allen übrigen ding-
lichen Lasten, als nicht von selbst übergehende, weil entweder aus
den Kaufgeldern oder durch Uebernahme zu befriedigende. Völlig
unzweifelhaft scheint mir dies bezüglich der nach §. 57 in das ge*
iLv) a. a. O. S. 234.
121) Jäckel a. a. O, S- 242 rechnet denn auch unter die nach §. 58 »o»
selbst übergehenden Lasten „namentlich" die Ansprüche aus publizistischen Lasten.
122) a. a. O. S. 298.