Volltext : Walz, Ernst: ¬Das badische Ortsstrassenrecht

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auch  für  bestehende  Ortsstraße  anzuwendenden  Artikel  12  eine  neue
Fassung  gab."
Der  gewählte  Wortlaut  des  Zusatzes  zum  Artikel  9  gab  dann
in  der  Folge  die  Veranlassung  zu  besonderen  Verhandlungen,
da  die  Kommission  der  II.  Kammer  wegen  der  dadurch  vorgeschriebenen ¬
  übermäßig  schweren  Beweisführung  denselben
für
ungeeignet  ansah,  um  den  Gemeinden  die  Erreichung  des  erstrebten
Beizuges  zu  ermöglichen.  Sie  glaubte  an  seiner  Stelle  sagen  zu
In  der  Kammer  selbst***
sollen:  erheblichen  Nutzen  bietet.
wurde  die  Fassung  des  Regierungsentwurfes  wiederhergestellt  und
diese  fand  auch  die  Zustimmung  der  I.  Kammer.“
Hinsichtlich  der
Tragweite  der  neuen  Bestimmung  des  Absatzes  2  von  Artikel  9
war  man  in  beiden  Kammern  in  Übereinstimmung  mit  der  Regierung
der  Ansicht,  daß  dieselbe  nur  für  solche  Straßen  Platz  greifen  soll,
die  erst  nach  dem  Inkrafttreten  des  neuen  Gesetzes  angelegt  werden.
Die  Veröffentlichung  des  neuen  Gesetzes  erfolgte  unter  dem  in
der  Regierungsvorlage  angegebenen  Betreff  unterm  8.  März  1880
in  Nr.  IX  des  G.  u.  V.O.B.  S.  47  ff.  Als  Datum  trug  dasselbe
den  3.  März  1880.
3.  Das  Gesetz  vom  26.  Juni  1890.
Das  Gesetz  vom  3.  März  1880  bedeutete  für  die  Städte,  auf
deren  Betreiben  es  erlassen  worden,  nur  eine  geringe  Abschlagszahlung
gegenüber  den  Forderungen,  welche  sie  zur  Herbeiführung  einer
angemessenen  Reform  des  badischen  Ortsstraßenrechtes  glaubten  stellen
zu  müssen.  Vor  allem  war  es  nicht  gelungen,  die  dem  badischen
Rechte  als  Singularität  eigene  Bestimmung  des  Artikels  8  zu  beseitigen, ¬
  welche  dem  Ortsbauplane  für  sein  Hauptanwendungsgebiet
seine  eigentliche  Bedeutung,  welche  man  mit  der  Erlassung  des  Gesetzes
vom  20.  Februar  1868  seiner  Zeit  ja  gerade  gesetzlich  festlegen
wollte,  wieder  entzog,  indem  sie  denselben  thatsächlich  zu  einem  kraftlosen ¬
  unsicheren  und  deshalb  unbrauchbaren  Gebilde  herabdrückte.
*)  Vergl.  IV.  Beil.H.  zu  den  Protokollen  der  II.  K.  S.  68  ff.
***)  Vergl.  den  Kommissionsbericht  des  Abg.  von  Feder,  IV.  Beil.Heft
zu  den  Protokollen  der  II.  K.  S.  216.
***)  Sitzung  vom  11.  Februar  1880.
*)  Vergl.  Komm.B  im  Beil.  Heft  S.  154  ff.
            
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