16
auch für bestehende Ortsstraße anzuwendenden Artikel 12 eine neue
Fassung gab."
Der gewählte Wortlaut des Zusatzes zum Artikel 9 gab dann
in der Folge die Veranlassung zu besonderen Verhandlungen,
da die Kommission der II. Kammer wegen der dadurch vorgeschriebenen ¬
übermäßig schweren Beweisführung denselben
für
ungeeignet ansah, um den Gemeinden die Erreichung des erstrebten
Beizuges zu ermöglichen. Sie glaubte an seiner Stelle sagen zu
In der Kammer selbst***
sollen: erheblichen Nutzen bietet.
wurde die Fassung des Regierungsentwurfes wiederhergestellt und
diese fand auch die Zustimmung der I. Kammer.“
Hinsichtlich der
Tragweite der neuen Bestimmung des Absatzes 2 von Artikel 9
war man in beiden Kammern in Übereinstimmung mit der Regierung
der Ansicht, daß dieselbe nur für solche Straßen Platz greifen soll,
die erst nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes angelegt werden.
Die Veröffentlichung des neuen Gesetzes erfolgte unter dem in
der Regierungsvorlage angegebenen Betreff unterm 8. März 1880
in Nr. IX des G. u. V.O.B. S. 47 ff. Als Datum trug dasselbe
den 3. März 1880.
3. Das Gesetz vom 26. Juni 1890.
Das Gesetz vom 3. März 1880 bedeutete für die Städte, auf
deren Betreiben es erlassen worden, nur eine geringe Abschlagszahlung
gegenüber den Forderungen, welche sie zur Herbeiführung einer
angemessenen Reform des badischen Ortsstraßenrechtes glaubten stellen
zu müssen. Vor allem war es nicht gelungen, die dem badischen
Rechte als Singularität eigene Bestimmung des Artikels 8 zu beseitigen, ¬
welche dem Ortsbauplane für sein Hauptanwendungsgebiet
seine eigentliche Bedeutung, welche man mit der Erlassung des Gesetzes
vom 20. Februar 1868 seiner Zeit ja gerade gesetzlich festlegen
wollte, wieder entzog, indem sie denselben thatsächlich zu einem kraftlosen ¬
unsicheren und deshalb unbrauchbaren Gebilde herabdrückte.
*) Vergl. IV. Beil.H. zu den Protokollen der II. K. S. 68 ff.
***) Vergl. den Kommissionsbericht des Abg. von Feder, IV. Beil.Heft
zu den Protokollen der II. K. S. 216.
***) Sitzung vom 11. Februar 1880.
*) Vergl. Komm.B im Beil. Heft S. 154 ff.