Volltext : Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 3 (1890))

Passivenübergang bei Geschäftsübernahme.

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barkeit sichern und ist insoweit gewiß löblich und durchaus unbe-
denklich. Daß sie aber nichts weiter will, geht aus dem Zusammen-
hänge des betreffenden Artikels klar hervor. Durch die Simon'sche
Interpretation würde aber Art. 274 Al. 1 zu einer weittragenden
gesetzlichen Jnterpretationsregel. Ja noch mehr! Daß immer ein
Gegenbeweis gegen die geschäftliche Natur einer Verpflichtung
möglich sein muß, findet Simon mit Recht „selbstverständlich".
Konsequent müßte er jedoch auch Art. 274 Al. 2 zur Anwendung
bringen, der die prasnmtio juris 6t de jure aufstellt, daß jeder
Schuldschein, aus dem sich nicht das Gegentheil ergibt, als im Ge-
schäftsbetrieb ausgestellt gilt. Den Uebernehmer nun für jeden solchen
Schuldschein haften zu lassen, liegt offenbar nicht im Sinne des Ge-
setzes, und dies ist meines Erachtens das Argument, vor welchem
die Simon'sche Ansicht nicht bestehen kann. In dieser Hinsicht scheint
mir also die Simon'sche Ansicht zu weit zu gehen. Nicht ausreichend
dagegen scheint mir seine Erklärung, insofern sie die Deliktsschulden,
sowie die übrigen nicht kontraktlichen Passiven, welche auch zu den
Geschäftsschulden gehören können, wie die Entscheidung des R.-G.
Bd. 15 S. 51 mit Recht betont, nicht berührt.
Es handelt sich um ein gemeinsames Kriterium dieser Geschäfts-
schulden. Keine Schwierigkeit entsteht aus dieser Frage, wenn die
Schulden einer Handelsgesellschaft übernommen worden sind. Hier
deckt sich der Begriff Geschäfts- und Gesellschaftsschulden. Was
Gesellschastsschulden sind, wurde schon oft und scharfsinnig erörtert.
In Bezug auf Kontraktverbindlichkeit ist der Art. 114 H.-G.-B.
maßgebend. Solche entstehen für die Gesellschaft, wenn die Absicht,
für die Gesellschaft zu kontrahiren, ausgedrückt wurde oder aus den
Umständen hervorleuchtet. Was die nicht vertragsmäßigen, aus der
Handlung eines Gesellschafters entspringenden Verbindlichkeiten an-
langt, so ist die Meinung begründet, daß sie insoweit von der Ge-
sellschaft zu tragen sind, als sie unmittelbar durch den Betrieb der
Gesellschaft entstehen. So haftet die Gesellschaft für bona fides des
Gesellschafters, der für sie handelt, und dafür, daß beim Betriebe
nichts Widergesetzliches vorfällt (z. B. für Stempelstrafen), nach dem
Reichshastpflichtgesetz auch für Unfälle beim Betriebe. (Vgl. cit.
Entsch.).
Ich bin nun der Meinung, daß für alle jene Schulden, welche

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