Metadaten : Neuer Commentar zur allgemeinen Gerichts-Deposital- und Hypotheken-Ordnung nebst Bemerkungen zur Theorie von Protestationen (1)

Theil  I.  Titel  2.
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pag.  50.  Man  berücksichtige  das  im  Dezember  1816  wegen  der
Landwehr  erschienene  neue  Reglement.  —  Ferner  gehört  noch  am
Schluß  meiner  Anmerkung,  in  die  20ste  Zelle  die  Erwähnung  des  Resertvts =
  vom  5.  Juny  1816  (Liegnitzer  Amtsblatt  pag.  233.),  welches
auf  die  Landwehrurlauber  und  Reserven  vor  der  Hand  den  §.  18.  des
1.  Anhanges  zur  Ger.  Ordn.  anzuwenden  befahl.
Am  11.  September  1816  zeigte,  in  der  Untersuchungssache  gegen
Jakob,  das  schlesische  Generalcommando  dem  Oberlandesgericht  zu
Glogau  an:  daß  die  bet  der  neuen  Organisation  der  Armee  weder  zu  Linieuregimentern =
  oder  deren  Reserven,  noch  zu  der  Landwehr  gewiesenen,
oder  als  Landwehr  beurlaubten  ehemaligen  Soldaten,  in  Criminal=  und
Jnjuriensachen  unter  dem  Civilforum  stehen.
§.  87.
Auf  Annullation  einer  Ehe  wegen  Betruges  (in  Ansehzung =
  der  Virginität)  kann  ein  in  Fraustadt  domicilirender  Mann  bei
dem  schlesischen  Foro,  wo  die  Braut  bis  zur  Hochzeit  wohnte,  unter  dem
Vorwande:  daß  hier  das  sorum  contractus  sey,  nicht  klagen,  §.  149.
150.  tit.  2.  Ger.  Ordn.
§.  88.  Seite  37  des  Commentars,  in  der  10ten  Zeile  hinter
Gesetzsammlung  1816.  pag.  89.  ist  auch  der  §.  18.  des
1.  Anhanges  zur  Ger.  Ordn.  zu  erwähnen,  welchen  vor  der  Hand  das
Reserspt  vom  5.  Juny  1816  (Liegnitzer  Amtsblatt  1816.  pag.  233.)
anzuwenden  befiehlt,  womit  aber  das  im  Dezember  1816  erschienene  die
Landwehr  betreffende  neue  Reglement  zu  vergleichen  ist.
§.  90.  Ob  Hofuhrmacher,  Hofinstrumentenmacher,  Gravire=  |  |
und  jüdische  Hoffaktore,  Exemti  sind  —  ob  ihr  Nachlaß  bei  dem  Obergericht =
  regulirt  wird?  Anm.  zum  §.  53.  80.  tit.  2.  der  Ger.  Ordn.
§.  103.  Die  Grundstücke  der  vor  1810  mittelbar  gewesenen
Städte  stehn  nicht  unter  dem  Obergericht,  in  dessen  Hypothekenbuche
(erster  Anhang  zur  Ger.  Ordn.  §.  30.).  Jm  Großherzogthum  Posen,
so  wie  in  Thorn  und  dem  Michelauer  und  Culmer  Kreise  Westpreußens,
sollen  katholische  geistliche  Gerichte,  wie  sie  vor  1807  existirten,  hergestellt =
  werden.  (Patente  wegen  Wiedereinführung  des  Landrechts
vom  9.  und  15.  November  1816.
§.  108.  Wegen  der  Freihäuser,  cons.  Jahrbücher  Heft  11.
Seite  54.  —  Grundstücke  der  vor  1809  mittelbar  gewesenen  Städte
und  Corporationen  stehn  nicht  unter  dem  Obergericht  (Anhang  zur  Ger.
Dron.  §.  30.).  —  Der  Schriftsäßigkeit  kann  man  entsagen,  sofern
tein  Dritter  dabet  leidet.  —  Bei  Parcellirungen  bleiben  nur  solche  Parcelen, =

            
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