Theil I. Titel 2.
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pag. 50. Man berücksichtige das im Dezember 1816 wegen der
Landwehr erschienene neue Reglement. — Ferner gehört noch am
Schluß meiner Anmerkung, in die 20ste Zelle die Erwähnung des Resertvts =
vom 5. Juny 1816 (Liegnitzer Amtsblatt pag. 233.), welches
auf die Landwehrurlauber und Reserven vor der Hand den §. 18. des
1. Anhanges zur Ger. Ordn. anzuwenden befahl.
Am 11. September 1816 zeigte, in der Untersuchungssache gegen
Jakob, das schlesische Generalcommando dem Oberlandesgericht zu
Glogau an: daß die bet der neuen Organisation der Armee weder zu Linieuregimentern =
oder deren Reserven, noch zu der Landwehr gewiesenen,
oder als Landwehr beurlaubten ehemaligen Soldaten, in Criminal= und
Jnjuriensachen unter dem Civilforum stehen.
§. 87.
Auf Annullation einer Ehe wegen Betruges (in Ansehzung =
der Virginität) kann ein in Fraustadt domicilirender Mann bei
dem schlesischen Foro, wo die Braut bis zur Hochzeit wohnte, unter dem
Vorwande: daß hier das sorum contractus sey, nicht klagen, §. 149.
150. tit. 2. Ger. Ordn.
§. 88. Seite 37 des Commentars, in der 10ten Zeile hinter
Gesetzsammlung 1816. pag. 89. ist auch der §. 18. des
1. Anhanges zur Ger. Ordn. zu erwähnen, welchen vor der Hand das
Reserspt vom 5. Juny 1816 (Liegnitzer Amtsblatt 1816. pag. 233.)
anzuwenden befiehlt, womit aber das im Dezember 1816 erschienene die
Landwehr betreffende neue Reglement zu vergleichen ist.
§. 90. Ob Hofuhrmacher, Hofinstrumentenmacher, Gravire= | |
und jüdische Hoffaktore, Exemti sind — ob ihr Nachlaß bei dem Obergericht =
regulirt wird? Anm. zum §. 53. 80. tit. 2. der Ger. Ordn.
§. 103. Die Grundstücke der vor 1810 mittelbar gewesenen
Städte stehn nicht unter dem Obergericht, in dessen Hypothekenbuche
(erster Anhang zur Ger. Ordn. §. 30.). Jm Großherzogthum Posen,
so wie in Thorn und dem Michelauer und Culmer Kreise Westpreußens,
sollen katholische geistliche Gerichte, wie sie vor 1807 existirten, hergestellt =
werden. (Patente wegen Wiedereinführung des Landrechts
vom 9. und 15. November 1816.
§. 108. Wegen der Freihäuser, cons. Jahrbücher Heft 11.
Seite 54. — Grundstücke der vor 1809 mittelbar gewesenen Städte
und Corporationen stehn nicht unter dem Obergericht (Anhang zur Ger.
Dron. §. 30.). — Der Schriftsäßigkeit kann man entsagen, sofern
tein Dritter dabet leidet. — Bei Parcellirungen bleiben nur solche Parcelen, =