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Rechtsgültig wird übrigens selbstverständlich in solchem
Falle die Ehe durch die geistliche Trauung allein auch nicht.
Immerhin steht jene Bestimmung doch in einer gewissen
Parallele zu den Befugnissen des Standesbeamten, unter
gleichen Voraussetzungen ohne Aufgebot die Eheschließung entgegenzunehmen. ¬
Auch hier sei nochmals ausdrücklich hingewiesen auf den
§ 1588 BGB., wodurch die kirchlichen Vorschriften in
Ansehung der Ehe durch die Bestimmungen des BGB. über
die Bürgerliche Ehe unberührt bleiben, d. h. eben als
kirchliche Vorschriften, nicht aber als staatliche.
V. Wiederholt ist schon von Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit ¬
der Ehe gesprochen worden. Beide Begriffe sind wohl
zu unterscheiden. Das BGB. hat darüber eingehende Bestimmungen. ¬
Tiefer hier einzudringen, erscheint nicht angezeigt.
Denn die Vorschriften sind wesentlich justizieller Natur. Nur
zur Orientirung sei folgendes bemerkt:
1) Nichtigkeit bewirkt Hinfälligkeit der Ehe, kommt aber
erst zur Geltung, wenn mit Erfolg Nichtigkeitsklage eingelegt ¬
ist. Ausgenommen davon ist z. B. der Fall, wenn
die Ehe bereits aufgelöst ist. Hier kann die Nichtigkeit
jeder Zeit und in jeder Form, auch incideater, geltend
gemacht werden. Die Kinder aus nichtiger Ehe gelten
als ehelich, wenn nicht beide Eltern die Nichtigkeit der
Ehe bei der Eheschließung gekannt haben. Dies gilt
aber für die Kinder nicht, wenn die Nichtigkeit der Ehe
auf einem Formmangel beruht und die Ehe nicht in das
Heirathsregister eingetragen worden ist*) (BGB. § 1699).
Gründe der Nichtigkeit sind:
a. Verletzung einer wesentlichen Form nach den näheren
Bestimmungen des § 1324 BGB.;
*) Dies alles kann namentlich in Heimathsfragen von Belang ¬
werden.