Volltext : Staudinger, Julius von: Vorträge aus dem Gebiete des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Verwaltungsbeamte

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Rechtsgültig  wird  übrigens  selbstverständlich  in  solchem
Falle  die  Ehe  durch  die  geistliche  Trauung  allein  auch  nicht.
Immerhin  steht  jene  Bestimmung  doch  in  einer  gewissen
Parallele  zu  den  Befugnissen  des  Standesbeamten,  unter
gleichen  Voraussetzungen  ohne  Aufgebot  die  Eheschließung  entgegenzunehmen. ¬

Auch  hier  sei  nochmals  ausdrücklich  hingewiesen  auf  den
§  1588  BGB.,  wodurch  die  kirchlichen  Vorschriften  in
Ansehung  der  Ehe  durch  die  Bestimmungen  des  BGB.  über
die  Bürgerliche  Ehe  unberührt  bleiben,  d.  h.  eben  als
kirchliche  Vorschriften,  nicht  aber  als  staatliche.
V.  Wiederholt  ist  schon  von  Nichtigkeit  oder  Anfechtbarkeit ¬
  der  Ehe  gesprochen  worden.  Beide  Begriffe  sind  wohl
zu  unterscheiden.  Das  BGB.  hat  darüber  eingehende  Bestimmungen. ¬
  Tiefer  hier  einzudringen,  erscheint  nicht  angezeigt.
Denn  die  Vorschriften  sind  wesentlich  justizieller  Natur.  Nur
zur  Orientirung  sei  folgendes  bemerkt:
1)  Nichtigkeit  bewirkt  Hinfälligkeit  der  Ehe,  kommt  aber
erst  zur  Geltung,  wenn  mit  Erfolg  Nichtigkeitsklage  eingelegt ¬
  ist.  Ausgenommen  davon  ist  z.  B.  der  Fall,  wenn
die  Ehe  bereits  aufgelöst  ist.  Hier  kann  die  Nichtigkeit
jeder  Zeit  und  in  jeder  Form,  auch  incideater,  geltend
gemacht  werden.  Die  Kinder  aus  nichtiger  Ehe  gelten
als  ehelich,  wenn  nicht  beide  Eltern  die  Nichtigkeit  der
Ehe  bei  der  Eheschließung  gekannt  haben.  Dies  gilt
aber  für  die  Kinder  nicht,  wenn  die  Nichtigkeit  der  Ehe
auf  einem  Formmangel  beruht  und  die  Ehe  nicht  in  das
Heirathsregister  eingetragen  worden  ist*)  (BGB.  §  1699).
Gründe  der  Nichtigkeit  sind:
a.  Verletzung  einer  wesentlichen  Form  nach  den  näheren
Bestimmungen  des  §  1324  BGB.;
*)  Dies  alles  kann  namentlich  in  Heimathsfragen  von  Belang ¬
  werden.
            
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