Objekt : Teutsche Staatskanzley (Th. 32 (1794))

Brandenburgische  Erbfolge.  155
es  gegeben  ware  oder  wuͤrde,  Erklaͤren
Wir  jezo  alsdann  und  dann  als  jezo  mit
zeitigem  Rhat  der  vorangeregten,  und
Vollkommenheit  Kaiserlichen  Gewalt,  in  |  |
Krafft  diß  Briefs,  kraftlos  und  unpündig.
Und  gebieten  darumb  allen  und  jeglichen
Kurfürsten,  Fürsten  —  Grafen,  Freyen,
Herrn,  Rittern,  Knechten  rc.  —  daß  Sie
die  obgenannten  Unsere  Oheimen,  Kurfürsten -
  und  Fürsten,  die  Markgrafen  und
Jhro  obgemeldte  Erben  an  solchen  allen
und  jeglichen,  wie  obbegriffen  ist,  nicht
hindern,  oder  irren  in  keine  Weise,  sondern -
  sie  dabey  getreulich  und  vestiglich
handhaben,  schüzen,  schirmen  und  bleiben
laßen,  bey  tausend  Lötigs  Golds  unabloͤßlicher -
  Poen.  „§. -
  9.
Erläuterung  dieses  Hausgesezes.
Albrecht,  der  nach  seiner  eigenen  Aeußerung -
  mit  seinen  Bruͤdern  die  große  Vortheile
erfahren,  die  für  ihre  Lande  daraus  entstanden
waren,  daß  sie  nach  dem  Willen  ihres  Vaters,
der  sie  bey  seinem  Leben  geeinet  und  in
Freund=  und  Bruderlichen  Vertrag  gesezt
hatte,  sich  aller  weiteren  Realtheilung  und  Zersplitterung -
  der  Lande  enthalten,  und  diese  in
Friede  beseßen  hatten,  wollte  nach  deßen  Beyspiel -
  seine  Söhne  gleichfalls  bey  seinem  Leben
nach  seinem  hoͤchsten  und  besten  Verstaͤndniß -

Max-Planck-Institut  für
            
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