Lösung von Familienbeziehungen wegen Tuberkulose. 965
Fällen ist nach § 119 Abs. II in Parallele mit 8 1333 Anfechtbarkeit
gegeben, wenn es sich um eine „wesentliche" Eigenschaft handelt.
Wie aber steht es mit später entstehender oder in schwererer Form
sich entwickelnder Tuberkulose? Kann ihretwegen ein „Rücktritt" statt-
finden mit der Wirkung, daß keine Schadensersatzpflicht eintritt? Das
Gesetz bestimmt lediglich in 8 1298 Abs. III: „Die Ersatzpflicht tritt
nicht ein, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt". Über
die wichtigen Gründe sagt das Gesetz nichts Näheres .Die Frage, die
uns beschäftigt, ist einzig die: ist Tuberkulose ein solch „wichtiger
Grund", analog wie bei der Anfechtung: ist der tuberkulöse Zustand
eine „wesentliche Eigenschaft"?
Die Literatur ist im allgemeinen einig, daß eine langwierige oder
unheilbare oder ansteckende Krankheit des rücktretenden sowohl wie des
anderen Teiles einen solchen Grund bilde: so u.a. Schmidt-Habicht,^)
Planck,b') Opet,") Dittenberger,^) Stutz,") Cramer.")
Nur Stutz spricht ausdrücklich von „Schwindsucht" des einen oder
anderen Teiles.
Zu den allgemeinen Aussprüchen in der Literatur kommt ein
Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe,") und gerade über Tuber-
kulose. Es wird daselbst ausgeführt: „insbesondere wird gerade die
Lungentuberkulose als ein Leiden angesehen werden müssen, bei
dessen Vorhandensein dem anderen Verlobten der Abschluß der Ehe
und deshalb auch eine Fortsetzung des Verlöbnisses nicht zuzumuten ist".
Das ist als zutreffend und der allgemeinen Meinung entsprechend
zu bezeichnen — aber auch der beschränkende Satz ist zu beachten:
„Immerhin erscheint jedoch das objektive Bestehen der Krankheit in
ausgesprochener Form erforderlich und ist weder die auf ungenügender
Grundlage beruhende irrige Annahme des Vorliegend eigentlicher
Tuberkulose, noch eine bloße tuberkulöse Lungenaffektion von
nur kurzer Dauer genügend".
*•) Familienrecht S. 21.
*7) Familienrecht, 3. Aufl., S- 14 b.
'») Familienrecht 8 1298 Ziff. 8 S. 13.
**) Verlöbnisrecht S. 159.
*°) Die Rechtsnatur des Verlöbnisses S. 79.
") Verlöbnis S- 62.
4a) Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Bd. 7 S. 43 f.