Objekt : ¬Das kirchliche Vermögensrecht und die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden der gesamten preußischen Monarchie (3)

Diöcese  Culm  vom  29.  Oktober  1850.
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in  Nr.  7  des  obigen  Regulativs  Uns  gebührt,  so  sind  Beschwerden
und  Anträge  auf  deren  Bestrafung  oder  Entfernung  bei  Unserem
Hochehrwürdigen  General=Vikariat=Amte  anzubringen.
Fernere  Bestimmungen  über  das  Verfahren  bei
Verwaltung  des  Vermögens  von  Kirchen
und  Stiftungen.
§  71.
Kirchliche  Grundstücke  sind  in  der  Regel  nicht  zu  veräußern.
Da  Grundstücke  und  Gerechtigkeiten,  die  einer  Kirche
gehören,
nach  den  Vorschriften  des  Kanonischen  Rechts  in  der  Regel  niemals
und  ausnahmsweise  aus  Gründen  der  Notwendigkeit  und  Nützlichkeit
nur  mit  Unserer  Genehmigung  veräußert  werden  dürfen,
so  muß,
nach  vorangegangener  Prüfung  der  Gründe  seitens  der  von  Uns  angeordneten ¬
  Behörde,1  bevor  von  Uns  eine  Genehmigung
zur  Veräußerung ¬
  erteilt  werden  kann,  die  Einwilligung  der  Gemeinde,  welche
dieselbe  durch  die  nach  der  §  12  enthaltenen  Bestimmung
erwählten
und  bestellten  Gemeinde=Repräsentanten  zu  erklären  hat,  und  die  des
Kirchenpatrons  vorgelegt  werden.
§  72.
Schulden  der  Kirche.
Sollte  eine  Kirche  in  den  Fall  kommen,  ein  Darlehn  aufnehmen
zu  müssen,  so  ist  dazu  nebst  der  Einwilligung  des  Patrons  auch  die
der  bischöflichen  Behörde  erforderlich.  2
§  73.
Verpachtungen  kirchlicher  Grundstücke.
Zu  Verpachtungen  und  Vermietungen  von  dem  Kirchen=Vermögen
gehörigen  Grundstücken  ist,  außer  der  Einwilligung  des
Patrons,
auch  die  Genehmigung  der  bischöflichen  Behörde  erforderlich,
§  74.
Vergleiche  über  kirchliche  Güter.
Ohne  Genehmigung  der  bischöflichen  Behörde  kann  ein  Vergleich ¬
  über  dem  Kirchen=Vermögen  gehörige  Güter  und  Rechte  nicht
geschlossen  werden.
1  §  227,  647  A.  L.-R.  2  §  645  a.  a.  O.  3  §  668  a.  a.O.  4  §  662  1.  c.
            
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