Diöcese Culm vom 29. Oktober 1850.
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in Nr. 7 des obigen Regulativs Uns gebührt, so sind Beschwerden
und Anträge auf deren Bestrafung oder Entfernung bei Unserem
Hochehrwürdigen General=Vikariat=Amte anzubringen.
Fernere Bestimmungen über das Verfahren bei
Verwaltung des Vermögens von Kirchen
und Stiftungen.
§ 71.
Kirchliche Grundstücke sind in der Regel nicht zu veräußern.
Da Grundstücke und Gerechtigkeiten, die einer Kirche
gehören,
nach den Vorschriften des Kanonischen Rechts in der Regel niemals
und ausnahmsweise aus Gründen der Notwendigkeit und Nützlichkeit
nur mit Unserer Genehmigung veräußert werden dürfen,
so muß,
nach vorangegangener Prüfung der Gründe seitens der von Uns angeordneten ¬
Behörde,1 bevor von Uns eine Genehmigung
zur Veräußerung ¬
erteilt werden kann, die Einwilligung der Gemeinde, welche
dieselbe durch die nach der § 12 enthaltenen Bestimmung
erwählten
und bestellten Gemeinde=Repräsentanten zu erklären hat, und die des
Kirchenpatrons vorgelegt werden.
§ 72.
Schulden der Kirche.
Sollte eine Kirche in den Fall kommen, ein Darlehn aufnehmen
zu müssen, so ist dazu nebst der Einwilligung des Patrons auch die
der bischöflichen Behörde erforderlich. 2
§ 73.
Verpachtungen kirchlicher Grundstücke.
Zu Verpachtungen und Vermietungen von dem Kirchen=Vermögen
gehörigen Grundstücken ist, außer der Einwilligung des
Patrons,
auch die Genehmigung der bischöflichen Behörde erforderlich,
§ 74.
Vergleiche über kirchliche Güter.
Ohne Genehmigung der bischöflichen Behörde kann ein Vergleich ¬
über dem Kirchen=Vermögen gehörige Güter und Rechte nicht
geschlossen werden.
1 § 227, 647 A. L.-R. 2 § 645 a. a. O. 3 § 668 a. a.O. 4 § 662 1. c.