Volltext : Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 31 (1908))

Aushändigung von Postsendungen.

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Köhler, dem die Individualrechte ihren Namen und ihren Aus-
bau verdanken, hebt in seinein Konkursrecht 3‘2) treffend hervor: „Das
Recht des Briefempfangs und der Brieferöffnung ist, da der Brief
nicht eine bloße Sache, sondern ein geistiges Kommunikationsmittel ist,
ein Individualrecht". Es ist aber bedenklich, wenn er fortfährt: „und
das Oberrecht eines Dritten über das Individuum kann dazu führen,
daß ein Dritter das Recht hat, Briefe zu empfangen und zu öffnen".
Briefe öffnen, die sich im Gewahrsam des Mündels befinden, kann
der Gewalthaber allerdings, wenn ihm die Sorge um die Person des
Mündels (damit zugleich Recht und Pflicht der Erziehung und der
moralischen Fürsorge) zusteht, oder wenn kein Zweifel ist, daß der
Brief in den vom Pfleger verwalteten Vermögenskreis fällt. Briefe,
die aber noch nicht in den Gewahrsam des Gewaltuntergebenen gelangt
sind, kann der Vormund von einem Dritten, falls er oder der Ver-
tretene dem Dritten gegenüber nicht etwa einen besonderen Rechts-
anspruch auf Aushändigung hat, nicht zu eigenen Händen verlangen;
denn dem Dritten (z. B. der Post) gegenüber versagt sein Oberrecht.
4. Sehr zweifelhaft ist andererseits die Entscheidung, wenn man
einen selbständigen Erfüllungsanspruch des Adressaten der
Post gegenüber anerkennt. Das „Recht" des Adressaten könnte aller-
dings dessen gesetzlicher Vertreter wahrnehmen, falls nicht auch hier
das dem Absender gewährleistete Briefgeheimnis entgegenstände. Aber
diese Gegenansicht ist nach heutigem Recht unhaltbar. Da gerade die
wichtigsten Ansprüche aus dem Beförderungsvertrage, nämlich die
Schadenersatzansprüche, nach § 6 Postges. nur dem Absender zustehen,
so wäre der Adressat auf den selten praktischen Anspruch auf „Aus-
händigung" beschränkt.33) Vielleicht bliebe ihm aber auch das Recht,
die Adresse ändern zu lassen (§ 33 I PO.); oder soll die erstrebte
Annäherung an das handelsrechtliche Frachtgeschäft (§ 433 Abs. 1;
§ 435 HBG.) hier versagen? Da aber das Verfügungsrecht des
Absenders einer Postsendung, also auch das Recht des Rücktritts oder
auf Änderung der Adresse, in keinem Zeitpunkt der Beförderung —
*a) Köhler, Lehrbuch des Konkursrechts, 1891, § 53, S. 311.
ss) Dies gibt auch Hellwig S. 523 zu, der in seinem bedeutsamen
Werke „Verträge auf Leistung an Dritte" einen selbständigen Erfüllungsanspruch
des Empfängers aus der Annahme eines Vertrages zu Gunsten Dritter (d. i.
des Adressaten) eingehend zu konstruieren sucht.

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