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I. Köhler.
Freiheit des Sklaven nichts wußten, erwarteten, thut nach bekannten
Rechtsgrundsätzen 8:}) nichts zur Sache. Anders könnte sich die Ent-
scheidung allerdings gestalten, wenn man eine bewußte Widerrechtlichkeit
Nachweisen könnte; wenn z. B. eine geheime Abmachung dahin ginge,
den Herrn zu bestehlen und den: Käufer damit das Kaufgeld zukommen
zu lassen u. a. Aber so ist der Fall nicht gesetzt.
Also sagt Papinian: contraria mandati actione agi posse
constat — constat; denn, wie noch zu zeigen, geht die Entscheidung
auf Julian zurück.
Der Käufer hat also die actio mandati gegen den vermeintlichen
Sklaven; aber natürlich nur soweit, als dieser Käufer einen Schaden
hat. Dies ist aber nur theilweise der Fall; denn da ja der Kauf als
Kauf eines freien Menschen nichtig ist, so kann er vom Verkäufer den
Kaufpreis, ja das volle Interesse verlangen,84) und dies kommt natür-
lich an dem, was er bezahlt hat, in Abzug; daher geht die actio
mandati contraria zwar auf Ersatz des bezahlten Kaufpreises, aber
unter Abzug desjenigen, was durch Gewährsklage vom Verkäufer wieder
zu erlangen ist; oder nach römischer Behandlungsweise: der Käufer kann
Ersatz verlangen, muß aber die Gewährsklage gegen den Verkäufer
dem vermeintlichen Sklaven eediren.
Diese Entscheidung giebt Papinian mit der Bemerkung: si . . .
id nummis emptoris factum sit, d. h. wenn der Käufer mit seinem
Gelde bezahlt hat. Der Gegensatz kann ein doppelter sein; entweder
hat der Käufer mit dem Gelde bezahlt, das ihm der (vermeintliche)
Sklave aus dem Pekulium zugefteckt hat, aus dem Pekulium, das ja
auch der bona fide serviens hat, (bezüglich des ex re domini oder
ex operis erworbenen):8 ^) dieses Pekulium gehört dem dominus, eine
solche Zahlung wäre daher Zahlung mit dem Gelde des dominus; intttjin
hätte der Käufer keine actio empti auf Rückzahlung, und da er keinen
Verlust hat, keine actio mandati gegen den Auftraggeber.
«») Vgl. Autorrecht S. 13 f., 344 f.
84) Vgl. darüber die Stellen in der Gesammelten Abhandlung S. 232 f.
Vgl. auch kr. 4 quib. ad libert. proclam. (40,13).
“) Gajus II 92,94, Ulpian, fragm. XIX 21, fr. 1 § 27 depos. fr. 67
pr. de cond. indeb., sowie zahlreiche andere Pandektenftellen, die in meinen
Gesammelten Abhandl. S. 85 f. zusammengestellt sind.