Volltext : Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 41 (1915))

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Eck.
gesetzgebung, die F. E. in den Fällen des subjektiven Verschuldens
der Eltern zu regeln, die Fürsorge für die Kinder bei objektiver
Verwahrlosung aber den Landesgesetzen zu überlassen. In dem
Kommissionsbericht (S. 150/152) und bei den Erörterungen des
Plenums wurde die Bedeutung des Kommissionsbeschlusses darin
gefunden, daß der Landesgesetzgebung gestattet sein solle, auch
über dieBestimmungen des BGB. hinaus dieFürsorge-
E. zuzulassen unter der einen Voraussetzung, daß der Bormund-
schaftsrichter über die Anordnung derselben zu entscheiden habe.
Hierzu äußerte sich Staatssekretär Niederding wie folgt88):
„Umsomehr haben wir uns gefreut, als in der II. Lesung der
Kommission doch! soweit eine Annäherung an den Standpunkt
der verbündeten Regierungen erfolgte, daß dort beschlossen wurde,
wenigstens der Landesgesetzgebung die Möglichkeit zu bieten,
über die Grenzen, die das Bürgerliche Gesetzbuch zieht, hinaus
auch in denjenigen Fällen die Zwangserziehung verfügen zu
lassen, in welchen ein Verschulden der Eltern oder vielmehr des
Vaters nicht vorliegt" ^s). Auch im Eingänge der vom Minister
des Innern erlassenen Ausführungsbestimmungen zum pr. F. E. G.
wird ausdrücklich angenommen, daß eine Zwangserziehung aus
§1666 neben und vor der F. E. zulässig > ist. Das Landesgesetz
schließt auf diesem Gebiet das BGB. nicht aus, sondern ergänzt
es. Dies ist die Ansicht aller Kommentatoren des Pr. F. E.G.
v. 2. 7. I960 und des Art. 135 E.G. BGB.90) Die Gegner
dieser herrschenden Ansicht stützen sich vor allem auf den
Wortlaut des Art. 135: „Unberührt bleiben die landesgesetz-
lichen Vorschriften über die Zwangserziehung Minderjähriger."
Wir haben es hier allerdings mit einem allgemeinen Vorbehalt
zu tun, d. h. einem solchen, „durch den alle Normen getroffen
werden, welche die Regelung der Materie zum Gegenstand
88) Vgl. Stenogr. Ber.: Guttentagsche Sonderausg. S. 315.
»8) Noelle, F.E. u. Reichsr. S. 79.
8") Schmidt, Noelle, v. Massow, Aschrott a. a. O. Auch
B e st hn „Recht" 1904 S. 177; Staudina er zu Art. 135 EG. BGB.
S.349; Planck zu Art. 135 S. 257. Auch N. 2 a zu § 1666, Verb,
m. N. 3 zu ß 1838 BGB.
8i) Muskat, Arch. s. b. R. XX S.288; Dernburg, B. R. IV
S. 279.

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