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1702 sein Dispositionsrecht vernichtet war, sollte immer
noch und allein das Eigenthum des ganzen Hofes übertragen, -
und mit seinem anachronistischen Meierbriefe immer
noch über das Erbrecht dominirend, den entscheidenden
Erwerbstitel gewähren können. — Also auch die Jurisprudenz -
hat ihre Mirakel, die man nur glauben, nicht aber
verstehen kann.
Diesen wunderlichen Conclusionen traten jedoch entschieden -
schon die Ablösungsgesetze entgegen (Jurist. Zeitg.
von 1854 p. 263.), welche gegen volle Entschädigung des
Gutsherrn die Abstellung seiner sämmtlichen Rechte gestatten. -
Allein nur die Gefälle sollten den ganzen Umfang
dieser gutsherrlichen Rechte enthalten, und daher nur diese
der Ablösung unterliegen. Es wurde also ein sonstiges
Eigenthum des Gutsherrn am Hofe, daraus irgend ein
objectiver Dispositionswerth, eine Dispositionsgewalt über
den Hof resultiren könnte, in jenen Gesetzen nicht mehr
anerkannt, nicht äquivalirt, also darin ausgeschlossen.
Wenn aber dennoch die gutsherrliche Bemeierung als Erwerbs= -
und Eigenthumstitel sich in der Jurisprudenz noch
herumtreibt, so darf dies nicht befremden, da ja auch die
Seherin von Prevorst mit ihrem Gespenster- und Geisterspuk -
in der gebildeten Welt zahlreiche Anhänger fand.
Dafern nicht schon mit dem Siege des Erbrechts- über
den Bemeierungstitel, so ist doch spätestens durch die Ablösungsgesetze, -
mag die Gesetzgebung damals alle Consequenzen -
klar übersehen haben oder nicht, die freie Disposition -
inter vivos, folglich nothwendig auch mortis causa
begründet. (Jurist. Zeitg. von 1854 p. 262.) Denn die
Verordnung vom 10. Novbr. 1830 §. 6. gestattet den
pflichtigen Meiern freie Veräußerung im Ganzen, (Jurist.
Zeitg. von 1852 p. 339.) allodificirt also die Höfe mit
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