Metadaten : Juristische Zeitung für das Königreich Hannover (Jg. 30 (1855))

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1702  sein  Dispositionsrecht  vernichtet  war,  sollte  immer
noch  und  allein  das  Eigenthum  des  ganzen  Hofes  übertragen, -
  und  mit  seinem  anachronistischen  Meierbriefe  immer
noch  über  das  Erbrecht  dominirend,  den  entscheidenden
Erwerbstitel  gewähren  können.  —  Also  auch  die  Jurisprudenz -
  hat  ihre  Mirakel,  die  man  nur  glauben,  nicht  aber
verstehen  kann.
Diesen  wunderlichen  Conclusionen  traten  jedoch  entschieden -
  schon  die  Ablösungsgesetze  entgegen  (Jurist.  Zeitg.
von  1854  p.  263.),  welche  gegen  volle  Entschädigung  des
Gutsherrn  die  Abstellung  seiner  sämmtlichen  Rechte  gestatten. -
  Allein  nur  die  Gefälle  sollten  den  ganzen  Umfang
dieser  gutsherrlichen  Rechte  enthalten,  und  daher  nur  diese
der  Ablösung  unterliegen.  Es  wurde  also  ein  sonstiges
Eigenthum  des  Gutsherrn  am  Hofe,  daraus  irgend  ein
objectiver  Dispositionswerth,  eine  Dispositionsgewalt  über
den  Hof  resultiren  könnte,  in  jenen  Gesetzen  nicht  mehr
anerkannt,  nicht  äquivalirt,  also  darin  ausgeschlossen.
Wenn  aber  dennoch  die  gutsherrliche  Bemeierung  als  Erwerbs= -
  und  Eigenthumstitel  sich  in  der  Jurisprudenz  noch
herumtreibt,  so  darf  dies  nicht  befremden,  da  ja  auch  die
Seherin  von  Prevorst  mit  ihrem  Gespenster-  und  Geisterspuk -
  in  der  gebildeten  Welt  zahlreiche  Anhänger  fand.
Dafern  nicht  schon  mit  dem  Siege  des  Erbrechts-  über
den  Bemeierungstitel,  so  ist  doch  spätestens  durch  die  Ablösungsgesetze, -
  mag  die  Gesetzgebung  damals  alle  Consequenzen -
  klar  übersehen  haben  oder  nicht,  die  freie  Disposition -
  inter  vivos,  folglich  nothwendig  auch  mortis  causa
begründet.  (Jurist.  Zeitg.  von  1854  p.  262.)  Denn  die
Verordnung  vom  10.  Novbr.  1830  §.  6.  gestattet  den
pflichtigen  Meiern  freie  Veräußerung  im  Ganzen,  (Jurist.
Zeitg.  von  1852  p.  339.)  allodificirt  also  die  Höfe  mit
Vorlage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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