Full text: Zeitschrift für Rechtsgeschichte (Bd. 1 (1862))

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Zeit, die Aufnahme der fremden Rechte und deren Kampf mit dem
volkstümlichen nachzuweifen. In diesem Betracht dürfen wir da-
her erwarten, daß die von uns beabsichtigte Zeitschrift im Inhalte
von ihrem älteren Muster abweiche, und dürfen selbst den Wunsch
aussprechen, daß die günstigere Lage der Gegenwart auf unser
Vorhaben auch günstigen Einfluß ausübe.
Uebrigens gedenken wir den Inhalt unserer Zeitschrift ganz
nach dem Vorbilde der Zeitschrift für geschichtliche Rechtswißenschaft
zu vertheilen und zu beschränken; es läßt sich in dieser Beziehung
ein anderer Plan kaum denken.
Hauptgegenstand werden Abhandlungen sein, worin die ge-
schichtliche Untersuchung des römischen, canonischen und deutschen
Rechts den Zweck der Darstellung bildet. Dabei soll die äußere
Rechtsgeschichte gegen die innere durchaus nicht zurücktreten. Wir
legen namentlich und ausdrücklich Gewicht auf die gegenwärtig sehr
in den Hintergrund gedrängte Geschichte des Strafrechts und auf
die juristische Literargeschichte Deutschlands, deren Durchforschung
eigentlich erst in unseren Tagen beginnt, aber sehr zum Schaden
bisher gefehlt hat. Auch Dogmatik und Interpretation des Rechts,
wenn sie geschichtlich behandelt sind, werden zur Ausnahme ebenso
berechtigt sein, wie die einfach historische Entwicklung. Das Recht
verwandter Völker soll Berücksichtigung sinden, soweit dadurch die
Kenntnis des einheimischen Rechts gefördert wird. Für den Um-
fang der einzelnen Aufsätze läßt sich zwar eine bestimmte Gränze
zum Voraus nicht festsetzen: doch sollen der Regel nach drei bis
vier Druckbogen nicht überschritten, und Theilungen eines größeren
zusammengehörigen Ganzen auf mehrere Hefte vermieden werden.
Nur solche Arbeiten liegen nicht im Zwecke der Zeitschrift, welche
entweder ausschließlich für die gegenwärtige Praxis und vom prac-
tischen Standpunkt aus geschrieben, oder welche so umfassend sind,
daß sie ein selbständiges Buch bilden können.
Besonderen Werth legen wir weiter auf die Mittheilung neu
aufgefundener, oder gegen früher wesentlich verbesserter Rechts-

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