Full text: Zeitschrift für Rechtsgeschichte (Bd. 1 (1862))

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Böhlau,

schrift 8omeyer Rb. No. 61, welche unter der Ueberschrift Via-
teria teutunicalis die Formeln niederdeutsch gibt, war mir nicht
zur Hand.
Als Grundtext hat die vorliegende Mitteilung eine vorwiegend
obersächsische Zeitz er Handschrift [Z] benutzt und mit derselben die
Münchener Handschrift [M] verglichen. Die erstere ist S. 248,
No. (11.) dieses Bandes beschrieben, über M teilt mir Rockin-
ger, dessen Güte ich eine genaue Collation dieser Handschrift ver-
danke, folgendes mit:
„Das Stück findet sich im eoä. lat. 466 fol. 43—64, wozu
noch fol. 65 gehört, wie in der Collation zu Spalte 28 sS. 458
XIV. N. 6) zu ersehen.
In der von Dr. Hartmann Schedel's Hand gefertigten Jn-
haltsanzeige des codex ist es als forme libellorum actoris et
rei eoram arbitris in linZua uulZari bezeichnet.
Es beginnt ohne allen Titel gleich mit Ledullle u. s. w., ist
von einer festen und sicheren Hand des XV. Jahrhunderts (viel-
leicht auch Anfang XVI.) geschrieben, hat die lateinischen Lehren
und die Ueberschriften, wie prima pars, vel sie u. s. w. sorgfältig
roth unterstrichen, hält theilweise die niederdeutsche Mundart fest,
mischt aber gleichwohl viel oberdeutsches hinein."
Z scheint dem Originale näher zu stehen, als N. Es sprechen
für diese Annahme u. a. schon der Fundort von Z, die früheren
Datirungen der Formeln in dieser Handschrift, die Misverständnisse
von N, welche letztere in den Kollationen durch gesperrten Druck
hervorgehoben sind.
Bei Behandlung des Grundtextes und Aufnahme der Varian-
ten bin ich den von Homeher aufgestellten Principien gefolgt.
Nur habe ich die Schreibung der Handschriften durchaus beibehal-
ten, da eine sichere philologische Grundlage für das Meißnische des
fünfzehnten Jahrhunderts sehr viel weniger vorhanden ist, als für
das Niederdeutsche des dreizehnten.
Die äußerliche Abteilung und die Zählung ist den Handschriften
fremd, rechtfertigt sich aber durch den Inhalt, wie folgende Ueber-
ficht zeigen mag:
I —VI. Formeln für den Kläger.
I. ‘Principium.’
"" 1) bei Klagen nomine alieno
§§. 1—5 fünf Formeln

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