17.
Theoderich von Bocksdorff's Gerichtsformeln
Mitgetheilt von Dr. Hugo Böhlau
Theuderich von Bocksdorffs Gerichts-Formeln.
Mitgeteilt
von
Dr. Hugo Böhlau.
In Anschluß an S. 248 No. 3 dieses Bandes teile ich zu-
nächst die noch ungedruckten Formeln mit, von denen Homeyer,
Rechtsbücher S. 19 unter N. 2b, Rockinger, über formel-
bücher 1855 S. 134, N. 288 und Stobbe, Geschichte der
deutschen Rechtsquellen I. 1860. S. 384 N. 43 u. S. 403
N. 52 —, denn die ‘Leipziger Processurkunde a. 1460' und
die Gerichtsformeln ‘aus dem Jahre 1448’ sind ein und dasselbe
Werk, — berichten.
Drei Handschriften derselben sind m. W. bekannt, von denen
die zu München befindliche mit einem Deo gratias finita in Lipczk
anno 1460 endet, die beiden andern aber nach den in den For-
meln gebrauchten Daten auf eine frühere Entstehungszeit des Werks
[1448. 1453] hinzuweisen scheinen. Das Jahr 1460 in der Mün-
chener Handschrift dürfte um so mehr für das Jahr der Abschrift
gelten, als dasselbe dort auch in den Formeln substituirt tft1).
Die eine wol noch im Dom zu Havelberg befindlicheHand-
*) Aus Bocksdorfs's Lebensgang kann ein Argument gegen die Ursprüng-
lichkeit des Datums in M. nicht entnommen werden. Derselbe starb nicht, wie
St obb e a. a. O. angibt, 1461, wurde vielmehr erst 1463 Bischof von Naum-
burg. Zarncke in den Abh. d. Saechs. Ges. M. 1857. 8. 750.
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