414 Stobbe, Nechtsmittheilung von Rrumarkt nach Dppetn.
Recht §. 17 und 19; §. 18, daß bei Verwundungen das halbe
Wergeld gezahlt wird, ist ausgefallen. Jene beiden Paragraphen
über Zahlung des Wergelds, dessen Theilung zwischen Kläger und
Richter, die Verpflichtung des Bürgen, welcher den Angeklagten
dem Gericht nicht stellen kann, stimmen völlig mit dem alten Recht
überein und bedürfen keiner Erklärung.
Der dritte Abschnitt §. 8 — 12 behandelt das Erbrecht und
giebt wörtlich vom Halle'schen Recht ß. 20—22, 25—27 wieder.
Die ausgefallenen §§. 23 und 24 beziehen sich auf die Gerade;
sie sind nicht etwa darum fortgelassen, weil die Gerade in Neu-
markt unpraktisch wäre; vielmehr ergiebt §. 10 unserer Quelle, daß
sie dort in Geltung war.
Der vierte Abschnitt §. 13 und 14 ist eine fast wörtliche
Wiederholung des Halle'schen Rechts §. 13, 14, 34 und behandelt
die Bestrafung von Mord und Verwundung.
Außer den bereits in dieser Beziehung erwähnten Paragra-
phen der alten Rechtsbelehrung fehlen in unserer Urkunde die
§§. 15, 16, prozessualische Sätze, §. 28—33, über Bezahlung von
Schulden, den Schuldprozeß, Bezahlung von Gewedde und Buße,
Gewinnung des Bürgerrechts und Grundzins, und sodann alle wei-
tern Paragraphen von §. 35 an.
Den Schluß der Urkunde bildet ein fünfter Abschnitt, über die
Competenz des Raths. Wenn er auch in dem Halle'schen Recht
kein Vorbild hat, so stimmt er doch mit den Grundsätzen des Mag-
deburger Rechts vollkommen überein^).
19) Bergl. MagdeL. R. 1261 §. 2, Brieger Recht von 1324 §.8,9
(Stenzel Urk. Samml. No. 125), Schweidnitzer Recht von 1293 §. 22, von
1328 §. 8, 9, 29, (Stenzel a. a. O. No. 91 u. 125). Bergt, überhaupt
Stenzel Urk. Samml. S. 241 f. und Geschichte S. 235.