Full text: Zeitschrift für Rechtsgeschichte (Bd. 1 (1862))

Altdeutsches und neudeutsches Strafrecht.
und gepflegt zu werden verdienten. Hat ja doch der Mumienweizen
seine unverwüstliche Triebkraft bewährt, wenn er nach Jahrtausen-
den in den Erdboden gelegt ist. Es fällt mir aber nicht ein, durch
ein solches Bild irgend etwas beweisen zu wollen, und ich weiß
sehr Wohl, daß die Neigung zu schillernden Bildern, zumal vom
naturwißenschaftlichen Gebiete her, der deutschen Rechtswissenschaft
in neuester Zeit keinen Segen gebracht hat. Mein Beweisthema
verlangt eine ruhige umsichtige Behandlung, und ich trage kein Be-
denken, den Beweis anzutreten, nachdem ich die Akten sorgfältig
geprüft habe.

Von der ältesten Zeit her 4) war das ganze deutsche Mittel-
alter hindurch die Unterscheidung der ehrlichen und unehrlichen
Sachen sehr folgenreich, wie ich für den Bereich des alamannischen
Rechts anderswo nachgewiesen habe. Daß sie anderen Gebieten
durchaus nicht fremd war, läßt sich leicht darthun. Das (erste)
österreichische Landrecht §. 12 markirt die unehrlichen Sachen unter
einem verwandten Namen: „Es sol auch die Frag über nieman
geschehen nur auf Straßraub und auf Mort und auf Dewp, und
auf die Ding, daz pös Ding haissent" (vergl. das zweite Land-
recht §. 39). Durch die österreichischen Stadtrechte zieht sich eine
Bestimmung, welche zeigt, wie man bei der Bestrafung auf diese
Unterscheidung Rücksicht nahm. Von dem, der einen Andern ver-
wundet hat und die Buße nicht zahlen kann, heißt es im Stadtrecht
von Enns §. 8: „verberetur et amittat crines et cutem coram
iudicio, non ibi ubi fures verberantur“. Ebenso sagt das wie-
ner Stadtrecht 1221 §. 36 in einem andern Falle: wenn einer
den Andern Hurensohn geschimpft hat: „8i denarios non ha-
buerit, verberetur et decutetur, non ubi fures caeduntur“,
und das Strafrecht von Ofen tz. 235 schreibt dem Richter vor,
daß er Unterschied habe mit den Gefangenen und einen Gefangene«
„umb erlich sach" nicht bei den „stinkenden Dieben" gefangen halte,
ihn auch nicht zugleich mit solchen Uebelthätern zu dem Rachhause
vor Gericht führen laße. Die Herausgeber des ofener StM-
rechts verweisen hiezu auf die Bestimmung eines wiener Stadl-
rechtsbuchs aus dem fünfzehnten Jahrhundert, nach welcher die Ge-

*) K. Maurer in der kritischen Ueberscha« HI. (München 1856) S. 3Ö.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer