plautmische Studien.
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älterem Rechte das quaerere mit Hülfe eines Gerichtsdieners und
nach gegebenem Haussuchungsbefehle stattfinden sollte (Rudorfs
a. a. O. S. 352. Muth er S. 170. 171). Wenn auch die für
diese Meinung angeführten Stellen aus Plautus, Petronius und
Apulejus wirklich vom Suchen nach gestohlenen Sachen reden soll-
ten, so könnten sie doch höchstens beweisen, daß man gerichtliche
Mitwirkung beanspruchen durfte.
Aus Fetronius 97 (vgl. v. Vangerow, de furto concepto
p. 13) läßt sich um so weniger etwas schließen, als die dort ge-
schilderte Haussuchung als ein Ersatz oder ein Ueberrest des lanee
et licio quaerere erscheint, wie aus den Worten
Nec longe a praecone Arcyltes stabat, amictus discolo-
ria veste atque in lance argentea indicium et fidem
praeferebat.
hervorgeht — die Haussuchung, welche zum furtum conceptum
gehörte, aber nach Gaius dieses Rituals gar nicht bedurfte. Der
Rückschluß endlich von dem Verfahren bei Verfolgung der fugitivi,
wie es zur Zeit von Ulpian und Paulus war, aus das Verfahren
nach Zwölftafelrechte ist gewiß ein höchst mißlicher. Zwar heißt es
1. 1, §. 2 de fugit, von Ulpian
Cui rei etiam lex Favia prospexerat et Senatusconsul-
tum Modesto Consule factum, ut fugitivos inquirere
volentibus literae ad Magistratus dentur; mulcta
etiam centum solidorum in Magistratus statuta, si
literis acceptis inquirentes non adiuvent.
Allein auch hieraus ginge nur etwa hervor, daß schon nach der lex
Fabia Mitwirkung der Obrigkeit üblich war und verlangt werden
durfte. Namentlich, wo es sich um weitere derartige Excursionen
handelte, sollte dem Verfolger sein Werk möglichst erleichtert werden.
Das quaerere, welches zur actio furti concepti der Zwöls-
taselgesetzgebung gehörte, muß um so mehr für einen Privatact ge-
halten werden, dessen Legalität durch die testes constatirt wurde,
als sogar das erst nach geschehener Verweigerung stattfindende und
von schwereren Folgen begleitete lance et licio quaerere nach des
Gajus Schilderung keiner obrigkeitlichen Mitwirkung bedurfte, was
auch gerade wegen der Skrupulosität des Rituals und, was wir
hier nicht ausführen wollen, wegen der einzelnen Requisite desselben
doppelt glaublich ist (vgl. v. Vangerow, a. a. O. p. 14 ff.).
In unserm Falle entscheidet vielmehr, daß eine Haussuchung