Full text: Zeitschrift für Rechtsgeschichte (Bd. 1 (1862))

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Demetius,

auch dmch ihr falsches Verständniß dazu gekommen ist, an eine
actio ex legis Aquiliae zu denken.
Und dem leno war auch nur so beizukommen. Der affectus
furandi hatte bei Aufnahme des Collybiscus leicht erweislicher
Weise gefehlt. Nur aus dem hartnäckigen Läugnen, nachdem Ago-
rastodes die Sache vorgetragen, den entlaufenen Sklaven als im
Besitz einer beträchtlichen Summe Geldes befindlich (als besonderes
Kennzeichen) bezeichnet hatte, ließ sich die diebische Absicht wahr-
scheinlich machen, indem daraus zu schließen war, daß entweder die
Aufnahme schon furandi affectu geschehen war, oder doch wenig-
stens dieser affectus jetzt dem Läugnen zu Grunde lag, wozu dann
in-beiden Fällen das Verborgenhalten als contrectatio hinzutrat.
Nun erhebt sich aber die Hauptfrage, warum Agorastocles
vom leno nur duplum beansprucht Y, 6, 14
Duplum pro furto mihi opus est. —
also nur furtum nec manifestum behauptet, nicht furtum con-
ceptum, welches ihm nach Zwölftaselrecht das triplum eingetragen
hätte, da er doch auf Zahlungsunfähigkeit'des Angeschuldigten spe-
kulirt, um ihm mit addictio drohen zu können III, 1, 63. Auf-
gefunden sind ja doch, und zwar in Gegenwart der testes; sowohl
der Sklave III, 61 ss., als auch das Geld, welches der leno im
Sack bei sich trägt III, 5, 37 ff.
Wir könnten versucht sein, hier Griechisches Recht zu supponi-
ren, welches das triplum, so viel wir wissen, nicht, wohl aber
das duplum kannte. Allein gerade bei so vulgären, schon durch
das Verfahren Populären Rechtsmitteln, wie die Diebstahlsklagen,
wäre das ganz gegen des Plautus Art, zumal er den ganzen Vor-
gang aufs Eingehendste schildert, und gewiß der dargestellte Kniff
auf das Ergötzen des sachkundigen Publikums berechnet war.
Da bleibt denn Nichts übrig, als daß wir herauszufinden
suchen, woran es zum furtum conceptum in unserm Falle fehlte.
Daß der Beklagte den Besitz der entfremdeten Sache auf eine inter-
rogatio in iure abgeläugnet haben müsse (Rudorfs II, §. 106,
S. 351), möchte ich am Wenigsten als ausnahmslose Regel anneh-
men. (Vgl. auch Mut her, Sequestration S. 170). Wenigstens
läßt sich ein Beweis dafür nicht führen. Gaius III, 186 spricht
eljer dagegen, da hier nur die Rede ist von testibus praesentibus
furtiva res quaesita et inventa. Ebenso wenig vermag man
sich aus den angeführten Stellen davon zu überzeugen, daß nach

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