die eheliche Gütergemeinschaft in Bstfalen. ' 277
Dalenburg 128920). Außerdem war Lüneburg Oberhof noch für
Dannenberg, Lüchow, Hitzacker, Winsen^).
Selbst in diesem so engen Quellenkreise werden uns manche
Verschiedenheiten entgegentreten und insbesondere bildet das Lüne-
burger Recht in gewisser Hinsicht einen Gegensatz zu den südlicheren
Stadtrechten. Um so mehr liegt die Veranlassung nahe, nicht durch
das Hereinziehen entfernterer, wenn auch scheinbar verwandter
Rechte die noch bestimmten Umrisse verschwimmen zu lassen, son-
dern den Versuch zu wagen, ob wir nicht wenigstens für diese kleine
Rechtsgruppe ein klares und festes Bild des ehelichen Güterlebens
entwerfen können.
1. Das eheliche Güterrecht unter Lebenden.
8- 2.
Jedes personenrechtliche Verhältniß drängt dahin, sich im Ge-
biete des Vermögensrechtes eine adäquate Existenz zu schaffen. Je
nachdem das nämliche personenrechtliche Verhältniß eine verschiedene
Auffassung erfährt, je nachdem wird die entsprechende Gestaltung
des Vermögensrechtes eine verschiedene sein. Das deutsche Recht
faßt das personenrechtliche Element der Ehe unter dem weiten Be-
griffe der Vormundschaft. Daher kann der Sachsenspiegel, um das
eheliche Güterrecht im Allgemeinsten zu charakterisiren, mit gutem
Fuge sagen:
I, 31 §. 2: Svenne en man wif nimt, so nimt he in sine
gewere al ir gut to rechter vormuntscap.
Die Vormundschaft selbst aber hebt an den Verhältnissen, die
sie erfaßt, die nach Außen gekehrte Seite hervor. Sie ist wesent-
lich gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Mündels durch
den Vormund. Nicht als ob die innere Seite, die Bestimmung
des Verhältnisses vom Vormunde zum Mündel fehlte, oder fehlen
könnte. Aber gerade diese ist es, welche dem einzelnen, darunter
begriffenen Institute seinen specifischen und von anderen unterschie-
denen Charakter verleiht, während die Betonung der anderen, ersten
Seite die verschiedenen Institute unter einem einheitlichen Rechts-
ao) Gengler 1. c. p. 496 ff., p. 24, p. 77.
ai) Kraut I. c. p. 53. 57. 63.