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Hänel,
einer Urkunde Karls von 775 13) mulinhuso als ein Ort udi
franci homines commanent bezeichnet und eine Stadt nordhäu-
sischen und darum goslarischen Rechtes Frankenhausen genannt wird.
Von den im mittleren Strich Ostfalens gelegenen Städten steht
das Stadtrecht von Hildesheim") isolirt da. Dagegen hat das
Braunschweigische Stadtrecht15) eine, wenn auch geringere Verbrei-
tung gefunden. Es wurde zuvörderst mit demselben Celle16) und
wiederum mit Cellischem Rechte Soltau") bewidmet. Sodann ist
es nach Duderstadt im Eichsfelde verpflanzt worden18).
Auch das Recht der nördlichsten Stadt Lüneburg19) ist vielfach
übertragen, doch so, daß die Tochterstädte einen ziemlich engen
Halbkreis um die Mutterstadt ziehen. Eine solche Uebertragung
geschah nach Uelzen 1270 und 1371, nach Blekede 1310 und nach
Gaupp, Stadtrecht 1,213. Inwieweit in Folge dessen ein geregelter Rechtszug
von Altenburg nach Goslar ging, ist nirgends zu ersehn. Gewiß ist, daß für
das eheliche Güterrecht im ganzen Oster- und Pleißn'erlande, und, später wenig-
stens, auch speziell in Altenburg Dritttheilsrecht galt. Ortlosf, Distinctionen
p. XXXV Note 90.
ls) Förstemann, Neue Mittheilungen Bd. III. Heft 1. p. 31.
w) Statutum vetus von 1249 und die deutschen Statuten. Letztere offenbar
nicht erst aus der spätem Zeit des 14. Jahrhunderts. Ein Rathsstatut mit der
Jahrzahl 1422 ist nur später, wie so häufig, hinzugeschrieben worden. Pufendorf,
observ. t. IV. App. No. XIV u. XV.
15) Urkundenbuch der Stadt Braunschweig. I. Bd.: Statute und Rechts-
briefe. 1861. Für unser Thema intressirt uns aus dem reichen Material das
Ottonische Stadtrecht von 1227 (p. 3 ff.), das Stadtrecht der Neustadt aus
dem Anfänge des 14. Jahrhunderts (p. 21 ff.) und das spätere Stadtrecht, dessen
ältester offizieller Codex 1402 datirt (p. 101 ff.).
16) Statute von 1301 bei Leibnitz 1. o. p. 483. 484. §. 37 a. E.
1T) Gengler, Stadtrechte p. 63.
18) Gengler 1. c. p. 30 f. Ueber die Statuten von Duderstadt von 1279,
die theils dem älteren Stadtrechte von Braunschweig genau entsprechen, theils
umgekehrt in das Braunschweig - Neustädter Stadtrecht ausgenommen wurden,
s. Urkundenb. d. St. Braunschweig I. p. 11 u. 21. Das spätere Stadtrecht
ist abgedruckt bei I. Wolf, Geschichte und Beschreibung der Stadt Duderstadt,
Urkunden p. 47 ff. und im Auszuge bei Gengler 1. c. Hannover sollte auch
Braunschweigs Recht genießen, jedoch nur extra civitatem hinsichtlich der
exactiones et thelouea. Sonst war es mit M i n d e n s ch e n Recht begabt
1285. Raths- und Schöffenbriefe gingen dahin von Braunschweig, Hildesheim,
Goslar, Hameln, Göttingen, aber auch von Lübeck, Hamburg, Lüneburg. Geng-
ler, Stadtrechte p. 185 ff. Pufendorf, observ. IV. App. p. 198 if.
") ed. Kraut 1846.