die ehrliche Gütergemeinschaft in Bstfalen.
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nach Wernigerode* * 3 4 *) und Halberstadt*) statt, eine theilweise ist uns
auch für Quedlinburgs bezeugt. Halberstadt selbst vermittelte
weiter den Uebergang nach Aschersleben6 7 8 9) und Groningens. Sehr
bedeutend war ferner die Stellung Goslars als Oberhof von Nord-
hausers). Denn Nordhausen war wiederum der Oberhof für eine
Reihe anderer Städte, nämlich für Frankenhausen, Greußen an der
Helbe und Sondershausen°). Endlich ist es für uns sehr bemer-
kenswerth, wie das nämliche Nordhausen, welches in Goslar Recht
suchte, auch Mühlhausen, dessen Rechtsbuch es früher sogar rezipirt
hatte10), als Oberhof anerkannte. Es stellte seine Anfragen bald
nach Goslar allein, bald nach Mühlhausen allein, bald holen
sich die Nordhäuser für ein und denselben Fall ein doppeltes
Rechtserkenntniß sowohl in Goslar, als auch in Mühlhausen").
Das wäre kaum denkbar gewesen, wenn man sich nicht einer Ueber-
einstimmung des Rechtes zwischen Goslar und Mühlhausen bewußt
gewesen wäre, einer Uebereinstimmung, die, wie sie sich hier äußer-
lich kennzeichnet, auch innerlich nachgewiesen werden kann und soll.
Und wie wir überhaupt in der Verbreitung des Goslarischen
Rechtes die Tendenz desselben wahrnehmen, sich nach Süden aus-
zudehnen und über Thüringen weg dem fränkischen Rechte die Hand
zu reichen"), so wird es doppelt bedeutungsvoll, wenn bereits in
*) Die Note 4 bemerkte Hnds. war nach mehren Vermerken offenbar ur-
sprünglich für Wernigerode bestimmt. Göschen p. 108 ad lin. 15. p. 4 ad
Im. 2 p. 5 ad lin. 3.
4) Göschen's Handschrift C führt die Vermerke: et sunt eadem statuta
municipalia Ilalberstadensis civitatis, ReZistrum statutorum Goslar. et
Ralberstadiensium; radirt mehrfach Goslar und setzt Halberstadt. Kamptz,
Provinzialrechte I, 369.
*) Homeyer, Stadtbücher p. 50 ff.
*) Privileg Heinrichs von Askanien und Anhalt 1266. Rechtsbrief der
Bürger von Halberstadt 1266. Kamptz, 1. e. I, 379.
7) Kamptz I, 385.
8) Goslarische Rechtserkenntnisse nach Nordhauseu ed. Förstemann, Neue
Mittheilungen des thüringisch-sächsischen Vereins Bd. I. Heft 3. p. 13 ff.
9) Förstemann 1. c. p. 58. 59. 60. 61. 71. 78.
10) Der von Förstemann 1843 edirte Codex des Rechtsbuches von Mühl-
hausen ist für Nordhausen eingerichtet.
n) Förstemann 1. c. p. 21. 24. 25 und 27. 31.
ia) Auch für Altenburg schreibt das Privileg von 1256 §. 30 vor: Sen-
tentias extra civitatem requirendas Goslarie in rufo ostio requiretis.