Full text: Zeitschrift für Rechtsgeschichte (Bd. 1 (1862))

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Merkel,

Der hier genannte Graf Herman, welcher nach Volksrecht,
L. Baiw. XVII, 2 den Occupationsact vollzog, war der Ehemann
der im Berichte mit genannten cornitissa Haziga, nobili et anti-
quo genere principum de castro Schyren orta23), die sich nach
seinem Tode mit dem Grafen Otto von Scheiern verheirathete.
Wer von beiden Gatten an der gerodeten communis silva berech-
tigt gewesen war, ist nicht gesagt; aber wenn das Recht Von der
Ehefrau hergekommen ist, — was jedoch nach der Erzählung nicht
wahrscheinlich — so würde der Hausbesitz derer Von Scheiern in
Gegenden fallen, wo man ihn nach der bisherigen Meinung nicht
sucht. Später allerdings disponiert die Haziga als Verwittwete
Gräfin von Scheiern mit ihren Kindern zweiter Ehe über das er-
worbene Eigenthum: allein dieser Umstand beweist noch nicht, daß
die Rodung ursprünglich zur scheierischen Mark gehört hat, da
Haziga dieselbe von ihrem ersten Ehemanne her irgendwie erhalten
haben konnte.
Die Meinungen der bairischen Geschichtsforscher Weichen hievon
erheblich ab. Pallhausen sagt das Geschlecht stamme „von Hailing
oder Hämling unweit Geiselhöring an der kleinen Laber"; Hormayr
schreibt ihm nach und obendrein falsch ab „Hailing an der Häm-
ling"; Nagel und Lang erzählen „Kloster Haindling solle ehedem
Hasilinga geheißen haben"; Lang vermuthet auf die Grafen von
Kirchberg; Koch-Sternfeld und Siegert identificieren den Namen
mit den Halgrafen in Reichenhall, Römer macht ein Hahingua im
Lechrain. Alles natürlich ohne augenscheinliche Beweise.
V.
Noch weniger wissen wir vom Geschlecht Aniona. Eine pro-
prietas Anionis wird in einer Passauer Urkunde a. 903. Mon.
Boic. XXVIIP, 200; ein Name Anion a. 954 von Förster im
Namenbuch II, 77 erwähnt; Aenenmn des Vidsidliedes 322, Ene-
num der Rabenschlacht 491 citiert Jacob Grimm; Siegert ermü-
det sich in keltischen Etymologien; Pallhausen und nach ihm Hor-
mayr nennen Aining unweit Weltenburg; Lang vermuthet daneben
noch auf die Grafen von Abensberg. Aus bairischen Urkunden er-
giebt sich meines Wissens nicht das mindeste.

®3) Vgl. Trad. Frising. I. n. 1252. 1253.

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