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Die Adelsgeschlechter im bairischen Volksrechte
:
Ein Beitrag zu dessen Exegese
Von Dr. Johannes Merkel
Die Adelsgeschlechter im bairischen Volksrecht.
Ein Beitrag zu dessen Exegese
von
Dr. Johannes Merkel. *)
Ueber dieses Thema zu schreiben hat allerdings der Jurist
weniger Beruf als der Historiker: allein ich bezwecke auch nicht
eine abgeschlossene genealogische und topographische Abhandlung, die
Wohl nur sehr schwer geliefert werden kann, sondern lediglich einen
Beitrag zum Verständnis des Volksrechts mit den Mitteln der zur
Zeit bereit gestellten Litteratur.
Wir lesen im Bairischen Bolksrecht nach Mederers Aus-
gabe HI. 1:
De genealogia qui vocantur huosi. drozza. fagana. hahi-
ligga. anniona. Isti sunt quasi primi post agilolvingas, qui
sunt de genere ducali.
Die Varianten zu dieser Stelle sind überaus zahlreich, aber
im Einzelnen nicht sehr erheblich; meistens fehlen die Punkte zwi-
schen den Namen, liuosi und drozza bilden öfters ein einziges
Wort, und außerdem wäre etwa hervorzuheben:
draozza — drozzi — throzza.
babilinga— hahilingua — hailinga — habilinga.
aennion — ennion — anniena.
*) Bon dem Heimgegangenen selbst noch in der Ausgabe der Lex Bai-
wariorum (M. L. III.) als im ersten Bande der Zeitschrift für Rechts Geschichte
enthalten, citirt. Bohlan.
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