Volltext : Zeitschrift für Rechtsgeschichte (Bd. 10 (1872))

2. Die Lehre von der Fruchtprästation aus dem letzten Dotaljahr

Die Lehre von der Frnchtprästation aus dem letzten Dotal-
jahr insbesondere nach L. 7. §.§. 1 nnd 2 v sol. matr.
(24, 3).
Vom
Geheimen Justyrath Professor vr. Hufchke.
Die in der Ueberschrift bezeichnete bekannte cnix interpre-
tum ist in der neuesten Zeit Gegenstand einer Kritik im Hähern
Style geworden, welche in sofern eine besondere Beachtung ver-
dient als sie, ausgegangen von einem gründlichen Bearbeiter
der Lehre von der Dos, *) die Billigung eines ebenso tüchtigen
Nachfolgers2) gefunden hat, aber nicht etwa darauf hinausgeht,
die Schwierigkeit der Stelle zu lösen, sondern sie eher noch zu
vergrößern, um sie endlich gar unter das Alexanderschwert zu
bringen.
Diese Kritik wird daher leicht den Erfolg haben und hat
vielleicht auch die Tendenz, das wissenschaftliche Interesse von
der L. 7. §. I als einer mitbestimmenden Quelle für diese
Materie abzuziehen und sie selbst auch für das praktische Recht
verloren zu geben. Dem entgegenzutreten ist der nächste Zweck
des nachfolgenden Versuchs einer neuen Erklärung der Stelle.
Nebenher soll damit auch eine Ergänzung meiner Untersuchung
„über das alte Römische Jahr" (Breslau 1869) geliefert werden,
für welche wegen ihrer Specialität in jener Schrift kein Raum war.
Für den uns vorliegenden Zweck werden wir wohl thun,
erst die allgemeinen Grundsätze uns zu vergegenwärtigen und
festzustellen, in welche die in der L. 7. §§. 1 und 2 behandelten
9 Bechmann, Röm. Dotalrecht II. S. 202.
2) Czyhlarz, Rom. Dotalrecht S. 249.
Zeitschrift für Nechtsgeschichte Bd. X. j

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