IV. Gebühren in Strafsachen, §§ 75, 76.
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Rechtsmittelinstanz, nicht auch die Erhebung der Gebühren für die vorangegangenen ¬
Instanzen zur Folge, wenn nicht etwa ausdrücklich auch
die Kosten dieser Instanzen dem Betreffenden auferlegt worden sind.
§ 76.
Wird ein Gesuch, ein Antrag, ein Einspruch oder eine Beschwerde
vor der Entscheidung über dieselben, oder wird eine Berufung oder eine
Revision vor Beginn der Hauptverhandlung durch Zurücknahme oder
Einstellung des Verfahrens erledigt, so werden drei Zehntheile der
Gebühr erhoben, welche nach Maßgabe der §§ 66 bis 68, 69 Abs. 1,
§ 71, 73 bis 75 für eine zurückweisende Entscheidung zu erheben
sein würde.
Motive. Hat in der Berufungs= oder in der Revisionsinstanz
die Hauptverhandlung begonnen, so werden bei einer Zurücknahme des
Rechtsmittels, auch wenn eine solche zulässig (Strafprozeßordnung
345), die Gebühren nicht des § 76, sondern der §§ 65, 70 erhoben.
Für solche Fälle wird sonach die Zurücknahme des Rechtsmittels eine
Erniedrigung der Gebühren unter den sonst erwachsenden Betrag nicht
herbeiführen.
1. Bezüglich des Zeitpunkts, wann eine Entscheidung als erlassen
zu erachten ist, gilt hier, wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, daß
eine Entscheidung, welche der Verkündung bedarf, erst durch diese, eine
solche, welche der Zustellung bedarf, erst durch die Zustellung rechtlich
zur Existenz gelangt und eine Wirkung ausüben kann (vergl. Ziffer 2
der allgemeinen Bemerkungen zu § 34).
Eine nach der Verkündung
bezw. Zustellung der Entscheidung
rklär
Zurücknahme ist wirkungslos.
2. Ueber den „Beginn der Hauptverhandlung" vergleiche Ziffer 1
Ab
2 zu § 65.
3. Nach § 76 sind geschuldet:
öffentliche Klage
I. in dem Verfahren auf
a. für die Zurücknahme eines Gesuchs um Wiedereinsetzung ¬
in den
vorigen Stand
einer Berufung oder
b. „ Revision „
vor Beginn
3 10 von 1/10 der
der Hauptverhandlung
der rechtskräftigen
eines Antrags au
C. „ Strafeentsprechen „
¬
des
den Gebühr,
Verfahrens, wenn die
Zurücknahme erklärt
wird, bevor eine Beweisaufnahme ¬
stattgefunden -
hat