Inhaltsverzeichnis : Rittmann, Otto: ¬Das deutsche Gerichtskostengesetz

IV.  Gebühren  in  Strafsachen,  §§  75,  76.
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Rechtsmittelinstanz,  nicht  auch  die  Erhebung  der  Gebühren  für  die  vorangegangenen ¬
  Instanzen  zur  Folge,  wenn  nicht  etwa  ausdrücklich  auch
die  Kosten  dieser  Instanzen  dem  Betreffenden  auferlegt  worden  sind.
§  76.
Wird  ein  Gesuch,  ein  Antrag,  ein  Einspruch  oder  eine  Beschwerde
vor  der  Entscheidung  über  dieselben,  oder  wird  eine  Berufung  oder  eine
Revision  vor  Beginn  der  Hauptverhandlung  durch  Zurücknahme  oder
Einstellung  des  Verfahrens  erledigt,  so  werden  drei  Zehntheile  der
Gebühr  erhoben,  welche  nach  Maßgabe  der  §§  66  bis  68,  69  Abs.  1,
§  71,  73  bis  75  für  eine  zurückweisende  Entscheidung  zu  erheben
sein  würde.
Motive.  Hat  in  der  Berufungs=  oder  in  der  Revisionsinstanz
die  Hauptverhandlung  begonnen,  so  werden  bei  einer  Zurücknahme  des
Rechtsmittels,  auch  wenn  eine  solche  zulässig  (Strafprozeßordnung
345),  die  Gebühren  nicht  des  §  76,  sondern  der  §§  65,  70  erhoben.
Für  solche  Fälle  wird  sonach  die  Zurücknahme  des  Rechtsmittels  eine
Erniedrigung  der  Gebühren  unter  den  sonst  erwachsenden  Betrag  nicht
herbeiführen.
1.  Bezüglich  des  Zeitpunkts,  wann  eine  Entscheidung  als  erlassen
zu  erachten  ist,  gilt  hier,  wie  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  daß
eine  Entscheidung,  welche  der  Verkündung  bedarf,  erst  durch  diese,  eine
solche,  welche  der  Zustellung  bedarf,  erst  durch  die  Zustellung  rechtlich
zur  Existenz  gelangt  und  eine  Wirkung  ausüben  kann  (vergl.  Ziffer  2
der  allgemeinen  Bemerkungen  zu  §  34).
Eine  nach  der  Verkündung
bezw.  Zustellung  der  Entscheidung
rklär
Zurücknahme  ist  wirkungslos.
2.  Ueber  den  „Beginn  der  Hauptverhandlung"  vergleiche  Ziffer  1
Ab
2  zu  §  65.
3.  Nach  §  76  sind  geschuldet:
öffentliche  Klage
I.  in  dem  Verfahren  auf
a.  für  die  Zurücknahme  eines  Gesuchs  um  Wiedereinsetzung ¬
  in  den
vorigen  Stand
einer  Berufung  oder
b.  „  Revision „
  vor  Beginn
3  10  von  1/10  der
der  Hauptverhandlung
der  rechtskräftigen
eines  Antrags  au
C.  „  Strafeentsprechen „
 ¬
  des
den  Gebühr,
Verfahrens,  wenn  die
Zurücknahme  erklärt
wird,  bevor  eine  Beweisaufnahme ¬
  stattgefunden -
  hat
            
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