Misceken.
zu schließen, daß die Edictsworte in 1. eit. den von mir
verthMgten Sinn hätten.
Sodann hat jüngst y. Bethmann-Hollweg, Gesch. des
Civ.-Proz. II, 362 Note 94^) — anscheinend unabhängig von mei-
ner Conjectur — als etwas ganz Selbstverständliches bemerkt,
daß in I. eit. „statt kl zu lesen ist Intra annum oder ähnlich"
(„ähnlich" heißt nach dem Vorausgegangenen: in anno, in hoc
anno).
Zu welchem Zeitwort Bethmann-Hollweg das Intra
annum zieht, ist nicht ersichtlich. Nach weiterer Prüfung scheint
mir jetzt das Richtigere und Natürlichere, intra annum mit fac-
tum 68t zu verbinden statt mit agitur oder mit r68titua8. Ge-
gen die Fornmlirung: „quod vi aut clam factum est intra
annum, cum experiundi potestas est, restituas“ wird nichts
zu erinnern sein. Soll in diese Fassung die Clausel qua de
re agitur eingefügt werden, so ist es absolut unmöglich, ihr eine
andere Stelle als zwischen est und intra anzuweisen 2). Zur
Zeit als. der Zusatz: cum exper. pot. est, dem Edicte noch
fremd war, mag sormulirt gewesen sein, quod v. a. c. in anno
oder in hoc anno factum est, restituas, wie beim ciceron. interd. de
vi „unde illum in hoc anno dejecisti.“ Durch diese Erklärung
des intra annum im int. q. vi dürfte meine — allerdings schwä-
chere — Vermuthung hinsichtlich des int. demolitorium (s. m.
Schr. S. 374) eine neue Stütze finden. Dem interd. quod vi:
quod vi aut clam factum est intra annum, restituas,
würde nämlich dann das verwandte interd. demolitorium in
ganz entsprechender Foxnr lauten:
quem in looum nunciatum est, .. .'quod in eo loco
... factum est intra annum, restituas.
Cassel, April 1866.
Adolf Stölzel.
2) Wie sehr qua de re ag. als parenthetisches Einschiebsel behandelt wird,
s. z. B. in 1. pr. d. itin., I. 1 pr. de cloacis. Cf. auch Cic. top. 25, Brut.
80, Mur. 13. - L. Rubr.
Weimar. — Hof - Buchdruckerei.