21.5.
Eine literarische Notiz
Von A. Stölzel in Cassel
Miscetkn> 475
Dem hereingernfenen Fritz B.... wurde nun das vorstehende
Testament deutlich vorgelesen und erklärte derselbe demnächst
auf Befragen: ’
Ich aceeptire nicht nur dankbarlichst die in dem Testa-
mente meines Vaters mir dargebotene Ueberlassnng des
Gehöfts Nr. 6 zu A. c. p. nebst dem Inventario auf
den Todesfall meines Vaters, sondern gelobe auch die ge-
treue Erfüllung der mir darin gemachten Bedingungen
und Auflagen.
Gleichfalls verlesen und von beiden Contrahenten genehmigt, ist
conelndirt:
Es soll dies Testament ad depositum genommen und
der Depositenschein darüber ertheilt werden, nachdem eine
Abschrift desselben zu den Gehöfts Acten gelegt sein wird.
Womit geschlossen.
N. N. In fidem:
L. 8.
Amts-Copist.
[®ine literarische töotij.] In einer Schrift über die operis
n. nunc, und das interd. q, vi §. 53, sowie früher in der Nr.
48 der D. Gztg. von 1863 ist von mir der Nachweis versucht,
daß in I. 1 pr. D. 43, 24: ,
quod vi aut clam factum est, qua de re agitur, «*<?,
cum experiundi potestas est, restituas,
intra annum statt id zu lesen sei (id — ia als Siglen genom-
men, anschließend an die Siglen qdra des unmittelbar vorher-
gehenden qua de re agitur). Damit wurde u. A. einer Annahme
Hesse's entgegen getreten, wonach die jetzige Lesart der I. eit. nicht
corrumpirt ist, und einer Annahme Ad. Schnndt's, wonach
zwischen id und cum die Worte: si non plus quam annus est,
durch die Abschreiber der Compilatoren ausgefallen sind, ohne daß
Solches bemerkt wäre.
Gegen meine Emendation erklärte sich Hesse in Nr. 35
der G.-Ztg von 1864 und Ad. Schmidt in der krit. Viert.-
J.-Schrift 8, 290. 291.
Nachträglich hat Hesse, Einspruchsrecht rc. S. 6, seine
Opposition zurückgenommen und anerkannt, das intra annum
habe „viel Wahrscheinliches", auch sei „mit Sicherheit"
9 Das. S. 257 Note 35 vergl. auch über den „verhängnißbollen Jrrthum"
Schmidt's S. 298. 299 der V.J.-Schrist.