Full text: Zeitschrift für Rechtsgeschichte (Bd. 5 (1866))

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Miscetten.

tutionen selbst, und auf die einzelnen Fragen folgt regelmäßig
als Antwort nur ein Stück Legaltextes, durch Ziffern-Einschaltung
oder dergleichen dem Gedächtniß bequemer gemacht. Häufig sind
Parallelstellen aus dem übrigen Corpus Juris angeführt, hin
und wieder auch neuere Schriftsteller, Borcholt, Cujacius,
Mynsinger, Schneidewein, besonders oft Vultejus; ein-
geschoben sind die bekannten Memorialverse. Eigene Zuthat
des Verfassers sind Verweisungen auf das Novellenrecht und
einige wenige Zusätze aus der damaligen Doctrin, z. B. zu §. 9
de jure nat. 1, 2 die Erwähnung des Erfordernisses eines de-
cennium und duplex actus für die consuetudo. Nirgends ist
die geringste Andeutung auf die veränderten neueren Verhältnisse
gegeben. Eine disputatio de aequitate .. praeside M. Jacobo
Schickfusio Francof. 1598 und theoremata agonalia de usu-
capionibus harumque effectu . . oppugnanda exponunt M.
Jacobus Schickfusius et Godefridus Scholtzius Francof. 1612 (?),
sind im Katalog der hiesigen Universitätsbibliothek verzeichnet,
aber nicht mehr darin vorhanden, so daß ich nicht zu ermitteln
vermag, ob dieser Schickfuß, der allerdings in Frankfurt die
Rechte studirt haben soll, ihr Verfasser ist.
Wie seit 1632 kein besonderer professor juris mehr er-
wähnt wird, mag auch der Rechtsunterricht an dem durch die
traurigen Folgen des 30 jährigen Kriegs in Verfall gerathenen
Gymnasium aufgehört haben. Dagegen erscheint er wieder in
dem 1671 aus des Herzogs Christian II. von Brieg Veran-
lassung von dessen Leibarzt Henricus Martinius entworfenen
ordo lectionum et methodus docendi (herausgegeben von dem
Herrn Director vr. Guttmann, dem ich auch die Einsicht in
die Statuten von 1581 verdanke, in dem Osterprogramm für
1862). Darin wird unter den Lehrgegenständen für die Prima
die philosophia practica sive moralis, zerfallend in ethica und
politica angeführt; welche letztere in zwei wöchentlichen Stunden
behandelt werden soll. Sodann wird gesagt:
Facultates quod attinet, theologiam praecipue et
jurisprudentiam (ad medicinam enim semper paucis-
simi sunt, qui adspirant et hi facultatis suae prin-
cipia in ipsis academiis demum optime capessunt),
harum fundamenta omnino in gymnasio jacienda sunt.

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