Volltext : Zeitschrift für Rechtsgeschichte (Bd. 5 (1866))

Aeberbtick über die Geschichte der altfranMschm Gerichtsverfassnng. 265
äe8 ais6s du royaume, on s’en sert tous les jours au besoin
et saus besoin.
Einige Aemter, wie die der Gerichtsschreiber und der Notare, wa-
ren sogar vererblich und andere konnten dies dadurch werden,
daß der König den Besitzern die survivanee ertheilte. Der
Besitzer einer erkauften Stelle hatte das Recht zu Gunsten eines
Dritten zu verzichten, und an den vererblichen Aemtern konnte,
weil sie für unbeweglich galten, eine Hypothek bestellt werden.
Vergebens wurde noch kurz vor Ausbruch der Revolution von
1789 von der Krone durch das Edict von 1772 der Versuch ge-
macht, die Käuflichkeit und Erblichkeit der Aemter aufzuheben.
Es ist bekannt, daß Montesquieu sich für die Käuflichkeit
der Staatsämter ausgesprochen hat"). Erertheiltden traurigen Trost,
daß in der Käuflichkeit der Stetten noch eine Garantie gegen an-
dere Mißbräuche liege16). Allerdings lag der absoluten Gewalt
der Krone gegenüber in der Käuflichkeit der Richterstellen eine
der stärksten Garantien für die Unabsetzbarkeit der Richter. Denn
mit der willkürlichen Entsetzung der Richter würde die Käuflich-
keit der Stellen unvereinbar gewesen und somit diese Finanz-
quelle erloschen sein. Aus dieser Unabhängigkeit der Richter er-
klärt sich aber eine andere Tendenz der Krone, nemlich die
Neigung, die Competenz der Gerichte möglichst zu beschränken.
Dies geschah durch die zahlreichen Ausnahmegerichte und durch
die sogenannte Verwaltungsjuftiz. Es gab kein Land in Europa,
bemerkt Toqueville"), in welchem die ordentlichen Gerichte un-
abhängiger von der Negierung gewesen wären als in Frankreich,
allein es gab auch kaum ein Land, wo die Ausnahmegerichte
mehr in Gebrauch gewesen wären.
Mit der Käuflichkeit der Stellen hatte sich endlich auch die
Sitte befestigt, daß die Richter, wenigstens bei den Parlamenten,
statt der Besoldung von den Parteien Sporteln und Gebühren
bezogen, welche unter dem Namen epices bekannt sind ").

15) Esprit des lois V, 19.
") Or, daas une monarchie oü, quand les charges ne se vendraient
pas par un regiement public, l’indigence et l’avidite des courtisans
les vendraient tout de meine, le hasard donnera de möilleurs sujets que
le choix du prince.
17) L’ ancien regime et la r4volution p. 103.
") Chacun de tes rubans me coüte une sentence, sagt der Richter

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