Volltext : Zeitschrift für Rechtsgeschichte (Bd. 5 (1866))

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Anschütz,

Jahrhundert ein Vorschlagsrecht des Parlaments selbstu). Bei
einem Thronwechsel galt der Gerichtshof für aufgelöst, zur Fort-
setzung seiner Functionen bedurfte er einer neuen Bestätigung.
Solche Bestätigungen, welche übrigens niemals versagt worden
zu sein scheinen und welche sich aus einem allgemeinen Principe
des älteren Staatsrechts erklären, finden sich aus den Jahren
1359 bis 1514 12).
Die letzte Confirmation erfolgte nach dem Regierungsan-
tritt Franz I. in der Ordonnanz vom 2. Januar 1514.
Diese alte Einrichtung mußte indeß verschwinden, da die
Stellen inzwischen käuflich geworden waren. Die Käuflichkeit der
Staatsämter hatte ihre Quelle in der Finanznoth der Krone.
Die Staatsfunctionen galten nach einer scharf ausgebildeten
Theorie des französischen öffentlichen Rechts für unkörperliche
Domänen, für königliches Eigenthum"). Schon unter Ludwig XI.
finden wir die ersten Anfänge des Stellenhandels. Unter Lud-
wig XII. wurde in Folge der Bedürfnisse der italienischen
Kriege das System der Verkäuflichkeit weiter ausgebildet. Zwar
war es noch auf die Finanzämter beschränkt und den Verkauf
der Richterstellen hatte Ludwig XII. noch verboten, allein be-
reits unter Franz I. wurden die Staatsämter aller Art und
somit auch die Richterstellen verkäuflich. Nur die allerhöchsten
Staatsämter waren ausgenommen. Der Verkauf der Aemter
war gewissermaßen gesetzlich geregelt, derselbe geschah öffentlich,
der Staatsrath bestimmte den Preis und das erstandene Amt
galt als Eigenthum des Käufers. Ayant ete, bemerkt in satiri-
rischer Weise der hervorragendste Schriftsteller über das Aemter-
wesen im alten Frankreich"), ayant ete du temps de nos peres
decouvert une fois ce beau secret de finance, de lever par
le moyen des Offices une taille immense et neanmoins in-
sensible, meine volontaire et desiree sur l’ambition et solle

u) Ordonnanz vom 7. Januar 1400, Art. 18. (Ordonnances des rois
de Fr. VIII, 409.) Ordonnanz vom 8.' Mai 1408 (Ordonn. des rois de
Fr. IX, 327.)
12) Pardessus, Essai historique sur l’orgamsation judiciaire p.
172. 173.
13) Schäffner, Geschichte der Rechtsverfassung Frankreichs II, 321—324.
") Loyseau, traite des Offices T. III, ch. I, §. 12.

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