Weberblick über die Geschichte der attfnm;öfischm Gerichtsverfassung. 261
laste zu Paris hatte. Allein auch hiermit wurde das Parlament
noch kein permanenter Gerichtshof. Es fanden nur zu bestimm-
ten Zeiten im Jahre Sitzungen statt, dieselben hießen Assisen
oder Parlamente. Lorsque le parlement finira, heißt es in
einer Ordonnanz vom I. 1318 (17. November), on indiquera
la tenue d’un nouveau. Nach der Ordonnanz vom 25. März
1302, Art. 62 (Ordonnances des rois de Fr.'I, 575), sollten
nur zwei Sitzungen jährlich stattsinden. In älterer Zeit findet
sich gerade für die Sitzungen der Curia regis die Dreizahl,
welche ganz deutlich an die karolingischen tria placita legitima,
an die drei ungebotenen Dinge erinnert. So bestimmte König
Philipp August für die Abwesenheit aus dem Kreuzzug in
der Ordonnanz von 1190 (Ordonnances des rois de France
I, 18): Praeterea volumus et praecipimus, ut charissima
mater nostra regina statuat cum charissimo avunculo nostro
et fideli Guillelmo Remensi archiepiscopo, singulis quatuor
mensibus ponent unum diem Parisius, in quo audiant clamo-
res hominum regni nostri et ibi eos finiant ad honorem Dei
et utilitatem regni. Noch im Anfang des XIV. Jahrhunderts
aber traten ständige Sitzungen an die Stelle der temporären.
Mit diesem allgemeinen Umschwung der Verhältnisse mußten
sich auch die Zusammensetzung des Parlaments und die Formen
des Verfahrens bei demselben ändern. Es trat dieselbe Umwand-
lung ein, welche wir einige Jahrhunderte später in der Zusam-
mensetzung der deutschen Gerichte wahrnehmen. Die rechtskun-
digen, gelehrten Richter, die clercs oder gens de robe longue,
bildeten jetzt die Mehrzahl, sie allein waren die ständigen Mit-
glieder des Parlaments. Und zwar wurde nicht blos Kenntuiß
des Prozeßverfahrens und des auf rein germanischer Grundlage
ruhenden nordfranzösischen Gewohnheitsrechts gefordert, sondern
auch das kanonische und weit mehr noch das römische Recht wa-
ren bereits in den Vordergrund getreten. Besonders seit die
Gerichtsbarkeit des Parlaments sich auch auf den Süden, auf die
Länder des droit 6crit ausgedehnt hatte, mußten sich die Fälle
bedeutend mehren, in welchen die Kenntniß des römischen Rechts
zur Entscheidung der Prozesse erforderlich war. Aus derselben
Ordonnanz von 1277, deren so eben Erwähnung gethan wurde,
entnehmen wir zugleich, daß es eigene Auditoren gab, welche die
Prozesse aus den Ländern des droit 6crit am Parlamente instruirten.