Volltext : Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 42 (1916))

Ausbeutung der Rechtskraft.

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richtigen Ansicht nicht mehr zu; das Leistungsurteil erzeugt
nur -einen publizistischen Bollstreckungsanspruch gegen den Staat.
Aber auch wenn es einen privatrechtlichen JudiKaisanspruch her-
beiführen sollte: dieser, als erst durch das Urteil ent stehend,
ist doch Keinesfalls der dadurch bereits s e st g e st e l l t e — also
schon bestehende — Anspruch, um den es sich bei der Voll-
streckungsgegenklage nach § 767 allein handelt!
IV.
So haben sich alle Versuche, den Standpunkt des Reichs-
gerichts oder ein verwandtes Ergebnis zu rechtfertigen, als
aussichtslos erwiesen. Fast jmöchte es Wunder nehmen, daß
sic eine so große Anhängerschaft gefunden und insbesondere in
der Rechtsprechung so unbestreitbare Triumphe gefeiert haben.
Sicher verdanken sie das nicht ihrer gedanklichen Ucbcrzeugungs-
kraft. Was sie getragen hat und vermutlich trotz atteu An-
kämpfens weiterhin tragen wird, sind vielmehr gefühls-
mäßige Momente, ist die Gunst des Zeitgriffes.
Der juristische Modernismus ist viel zu i n d i v i d u a l i st i s ch,
um die gelegentliche Unbilligkeit eines dem nun einmal geltenden
Gesetze gemäßen Ergebnisses im Einzelfall willig hinzuneh-
men ; er ist auch zu ungeduldig, um sich mit der Hoffnung
auf eine in mehr oder minder ferner Zukunft einsetzende gesetz-
liche Korrektur zu trösten. Das „natürliche Rechtsgesühl" (RG.
46 S. 79) ist einer Ersatzpflicht wegen Ausbeutung der Rechts-
kraft günstig — wer wagte es zu bestreiten?Also, meint Reichel
(S. 85), Muß auch geholfen werden; die Rechtskraft darf
keine Handhabe bilden, daß Schurkereien und Verbrechen sich
unter dem Deckmantel des Rechts betätigen können; die Staats-
gewalt darf sich nicht dazu hergeben, einem entlarvten Gauner
Helfersdienste zu leisten.
Es wäre vielleicht Möglich, solchem schönen sittlichen Pathos
nnt ähnlichen beredten Deklamationen zu begegnen, etwa unter
Hinweis auf die Heiligkeit der gefällten Entscheidung, auf die,
auch sittliche, Notwendigkeit endlicher Streitbeendigung. Aber
ich verzichte auf derlei Herzenstöne. Nicht der Wille, sondern
der nüchterne Intellekt sollte bei Fragen der Gesetzesauslegung

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