Volltext : Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 42 (1916))

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Oertmann.

der letzten mündlichen Verhandlung lag, ist es wegen der Rechts-
kraft erledigt; soweit es sich weiter fortsetzte, kann der Gegner
sich noch darauf berufen.
Noch entscheidender ist folgender Gesichtspunkt: ein rechts-
crheblichcr dolus liegt nur vor, wenn das erstrebte und nun
mehr zu vollstreckende Urteil sachlich unrichtig war. Die Be-
rufung auf ein wirklich vorhandenes Recht, an dessen Nichtvor-
handensein man irrig selbst glaubt, stellt nur einen putativen
dolus vor. Um ihn kann sich die Rechtsordnung ebensowenig
kümmern, wie um den vermeintlichen Diebstahl einer in Wahr-
heit eigenen Sache.
Der Vollstreckungsgegeukläger müßte also seine Klage mit
der Behauptung begründen, daß das vom Gegner erstrittene
Urteil sachlich falsch sei — dem aber steht die Rechtskraft ent-
gegen.
Will er das vermeideil und nur den in der inoralwid-
rigen Herbeiführung des Urteils als solchen, ohne Rücksicht auf
den Inhalt, oder auch nur seiner Rechtskraft liegenden dolus
rügen, so nützt ihm das nichts. Denn solcher dolus läge zwar
nicht oder doch nicht unterschiedslos vor der Schlußverhandlung.
Er hätte aber dafür nicht das Mindeste mit dem im Urteil
festgestellten Anspruch selbst zu tun, wie es doch das Gesetz
bei der Vollstreckungsgegenklage mit dürren Worten verlangt.
Mit Recht hat daher denn auch gerade das Reichsgericht
mehrfach dahin entschieden, daß diese Klage zum Angriff auf
die Rechtsgültigkeit der Entscheidung als solcher unverwendbar
sei. so in Bd. 35 Nr. 106 S. 398 und Bd. 54 Nr. 80 'S. 305
bis 306, hier insbesondere für den Fall eines mittelstM ei neids
erwirkten «Urteils.
Reichenh eimscheint dies Bedenken dadurch aus-
schalten zu wollen, daß er sich den Angriff nicht auf Len alten
materiellen, sondern auf einen neuen durch das Urteil erst ge-
schaffenen Urteilsanspruch (obligatio iudicati) gerichtet vorstellt:
dieser ist auf moralwidrige Weise entstanden und muß nun
wieder beseitigt werden. Aber eine derartige privatrechtliche
Wirkung KoMmt dem Urteil derzeit nach der herrschenden und
M) a. a. £>. S. 79 fff., besonders 82.

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