Volltext : Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 42 (1916))

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Oertmann.
Wägungen zu rechtfertigen: der Bestand des Urteils werde
nicht in Frage gestellt, nur eine Ausgleichung des durch diesen
Bestand und seine „formellen Rechtsfolgen" verursachten Scha
dens herbeigeführt (46 S. 79—80). Das führt jedoch wieder
zu jener ersten Begründung der angeblichen Ersatzlrlage aus
der sachlichen Verfehlt heit des Urteils, die mit der
Rechtskraft unvereinbar ist. Will man solchen Verstoß vermeiden,
so bleibt nichts übrig, als beit zu beseitigenden Schaden im Z u
stau de kommen des Urteils als solchem, ohne Rück
sicht auf seinen Inhalt, zu erblicken. Aber dann läßt er sich
sinngemäß nur durch Beseitigung des Urteils selbst wegschaffen,
und es bleibt die Aufgabe ungelöst, sich mit den Beschränkungen
der Restitutionsklage auseinanderzusetzen — „incidit in Scyllam
qui vult vitare Charybdim".
b) Mit der Schadensersatzklage ist es nach alledem nichts.
Ebensowenig aber führen die an ihrer Stelle gelegentlich em-
pfohlenen s onst igen Hilfsmittel zum Ziele.
«u Suttner45) will mit dem bekannten § 162 BGB. hel-
fen — die Bedingung, deren Eintritt der Interessent wider Tun
und Glauben herbeigeführt hat, gilt als nicht eingetreten. Aber mit
Grund haben andere4^ darin einen von vornherein unzulässigen
Versuch erblickt, prozeßrechtliche Wirkungen mit privatrechtlichen
Mitteln aus der Welt zu schaffen. Das Urteil ist'seinem Wesen
nach kein privatrechtlicher Tatbestand oder doch nicht nur ein
solcher. Also Kann die Frage seiner Geltung auch nicht von pri-
vatrechtlichen Gesichtspunkten aus bestimmt werden. Zudem zei-
gen uns die Vorschriften über die Restitutionsklage mit großer
Deutlichkeit, daß selbst ein auf krassesten Rechtswidrigkeiten be-
ruhendes Urteil nicht ohne Weiteres als nicht vorhanden be-
handelt werden darf.
ß) Hoeniger47) verweist auf die vom Reichsgericht zuge-
lassene Unterlassungsklage zur Abwehr widerrechtlicher
4^) Die privatrechtlichen Nebenwirkungen der Zivilurteile, 1908,
S. IW fg.
46) So Reichen heim a. a. O. S. 74, W u r z e r a. a. O.
S. 433. !
*7) DJZ. 1905 Sp. 1005. Dagegen Pagenstecher Jur. Woch.
1908 S. 187 fg, Rechtskraft S. 384 fg, Wendt Arch.' civ. Prax.
100 S. 310 fg.

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