fullscreen : Abhandlung über die Fideicommisse (1)

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noch  die  rückständigen  Depurations-Raten  des  letzten  Besitzers
nach  §.  640  b.  G.  B.  von  dessen  Nachlasse  einzubringen.
Zuweilen  pflegt  man  dieselben  sogleich  in  das  AbsonderungsOperat ¬
  aufzunehmen,  allein  dahin  gehören  sie  nicht,  denn  bei
dem  Akte  der  Vermögens-Absonderung  hat  man  nur  zu  untersuchen ¬
  und  zu  erheben,  was  das  Fideicommiß  an  den  AllodialVerlaß, ¬
  an  dem  zum  Genusse  anvertrauten  Vermögen  und  an
Ersatz  wegen  der  pflichtwidrigen  Gebahrung  des  frühern  Besitzers
zu  fordern  habe;  die  rückständig  gebliebenen  Depurations=Raten
aber  rühren  von  dem  Verhältnisse  des  Schuldners  zum  Gläubiger ¬
  her,  und  sind  daher  eine  wahre  Schuldforderung  des  Fideicommisses ¬
  an  den  gewesenen  Besitzer,  und  nun  an  dessen  Verlaß. =
  Daher  sind  diese  Depurations=Rückstände  nur  zur  Anmeldung =
  gegen  den  Allodial=Verlaß  geeignet.
Der  Fideicommiß=Referent  muß  diese  Rückstände  aus  seinem ¬
  Fideicommiß=Rapulare  kennen,  muß  selbe  nach  dem  Ableben
des  Fideicommiß=Besitzers  der  Fideicommiß=Behörde  zur  Kenntniß =
  bringen,  und  diese  hat  den  Fideicommiß=Kurator  anzuweisen, =
  die  Rückstände  bei  dem  Allodialverlasse  anzumelden  und
einzubringen,  über  die  allfällige  Uneinbringlichkeit  aber  Bericht
zu  erstatten.
§.  92.
Von  der  eigentlichen  Abhandlung  des  Fideicommiß-Nachlasses. ¬

Wenn  der  Fideicommiß=Nachfolger  unbezweifelt  bekannt
so  wird  mit  demselben  die  Abhandlung  des  Fideicommißist, ¬

Nachlasses  gepflogen.  Diese  Abhandlung  besteht  darin,  daß  nach
der  Größe  des  Fideicommiß=Vermögens  von  demselben  die  gesetzlichen =
  Abgaben  durch  die  betroffenen  Behörden  bestimmt,  durch
den  Fideicommiß=Erben  entrichtet,  und  daß  sofort  dem  Fideicommiß=Nachfolger =
  die  zum  Fideicommisse  gehörigen  Güter  eingeantwortet =
  werden;  denn  nach  den  Hofdekreten  vom  23.  Juli
und  3.  September  1799,  Nr.  471,  muß  auch  von  den  Fideicommissen, =
  Majoraten  und  Senioraten,  so  wie  von  andern  VerlaßGütern =
  das  gesetzliche  Mortuar  entrichtet  werden.  Auch  ist  von
            
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