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noch die rückständigen Depurations-Raten des letzten Besitzers
nach §. 640 b. G. B. von dessen Nachlasse einzubringen.
Zuweilen pflegt man dieselben sogleich in das AbsonderungsOperat ¬
aufzunehmen, allein dahin gehören sie nicht, denn bei
dem Akte der Vermögens-Absonderung hat man nur zu untersuchen ¬
und zu erheben, was das Fideicommiß an den AllodialVerlaß, ¬
an dem zum Genusse anvertrauten Vermögen und an
Ersatz wegen der pflichtwidrigen Gebahrung des frühern Besitzers
zu fordern habe; die rückständig gebliebenen Depurations=Raten
aber rühren von dem Verhältnisse des Schuldners zum Gläubiger ¬
her, und sind daher eine wahre Schuldforderung des Fideicommisses ¬
an den gewesenen Besitzer, und nun an dessen Verlaß. =
Daher sind diese Depurations=Rückstände nur zur Anmeldung =
gegen den Allodial=Verlaß geeignet.
Der Fideicommiß=Referent muß diese Rückstände aus seinem ¬
Fideicommiß=Rapulare kennen, muß selbe nach dem Ableben
des Fideicommiß=Besitzers der Fideicommiß=Behörde zur Kenntniß =
bringen, und diese hat den Fideicommiß=Kurator anzuweisen, =
die Rückstände bei dem Allodialverlasse anzumelden und
einzubringen, über die allfällige Uneinbringlichkeit aber Bericht
zu erstatten.
§. 92.
Von der eigentlichen Abhandlung des Fideicommiß-Nachlasses. ¬
Wenn der Fideicommiß=Nachfolger unbezweifelt bekannt
so wird mit demselben die Abhandlung des Fideicommißist, ¬
Nachlasses gepflogen. Diese Abhandlung besteht darin, daß nach
der Größe des Fideicommiß=Vermögens von demselben die gesetzlichen =
Abgaben durch die betroffenen Behörden bestimmt, durch
den Fideicommiß=Erben entrichtet, und daß sofort dem Fideicommiß=Nachfolger =
die zum Fideicommisse gehörigen Güter eingeantwortet =
werden; denn nach den Hofdekreten vom 23. Juli
und 3. September 1799, Nr. 471, muß auch von den Fideicommissen, =
Majoraten und Senioraten, so wie von andern VerlaßGütern =
das gesetzliche Mortuar entrichtet werden. Auch ist von