Volltext : Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 32 (1908))

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Ritter.

wohl in der Bestimmung als vielmehr in der Verwendung zur Seefahrt
ihren Grund haben (Pappenheim 18). Im Zusammenhang hiermit
steht die gleichfalls viel bestrittene, vom Verfasser nicht erörterte Frage,
welchem Rechte ein sowohl zur See- wie zur Binnenfahrt bestimmtes
Schiff untersteht. — Die Grenzen zwischen See- und Binnenfahrt sucht
die Bundesratsverordnung vom 10. November 1899 kasuistisch zu be-
stimmen. „Diese Definition (sagt der Verfasser) hat nur Wert für das
Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe". Auch dieser Wert ist nur ein
problematischer (einerseits RG. 13, 71 Hans. 94 H. 124, andererseits
Entsch. d. OSA. und der SÄmter 6, 169; 7, 336). - S. 7 ist von
den „Schiffen" die Rede, auf die nach Art. 6 u. 7 EG. z. HGB. gewisse
Vorschriften des Seerechts Anwendung finden, obwohl die Schiffe nicht
zum Erwerb durch Seefahrt bestimmt sind. Art. 6 aber spricht aus-
drücklich von „Seeschiffen" d. h. wohl zur Seefahrt bestimmten Schiffen, und
obwohl Art. 7 nur von „Schiffen" spricht, meint er offenbar doch gleichfalls
nur „zur Seefahrt bestimmte" Schiffe. — Endlich wäre auch der 88 26,
26 a FlG. zu gedenken, wonach für seegehende Lustjachten, Schulschiffe, für
auswärtige Rechnung gebaute Schiffe (8 26 Abs. 1), Seefahrzeuge, die nicht
zum Erwerb durch die Seefahrt bestimmt sind, (8 26 Abs. 2) und Binnen-
schiffe, die ausschließlich auf ausländischen Gewässern verkehren, (8 26 a) See-
recht (in welchem Umfange, ist freilich streitig) gelten soll. — S. 11 ff. wird
die beschränkte Haftung des Rheders für Versehen der Schiffs-
besatzung damit erklärt, daß einerseits „die speziellen Gefahren des
Reedereibetriebes" zur Notwendigkeit der Haftung des Rheders für seine
Leute führen müßten, „andererseits eine unbeschränkte Haftung des Reeders
zum Ruin der Reederei führen" würde. Diese Umstände erklären nach
Ansicht des Verfassers, „daß sich die Haftung des Reeders durchaus von der
Haftung anderer Prinzipale für ihre Angestellten unterscheidet" (S. 95).
Dabei scheint mir (wenigstens vom Standpunkte des geltenden Rechts)
der Ausgangspunkt verwischt. „Die speziellen Gefahren des Reederei-
betriebes" reichen zur Erklärung der Haftung des Rheders für fremdes
Verschulden nicht aus; denn der Prinzipal haftet auch nach gemein-
bürgerlichem Recht für seine Angestellten (BGB. §8 278, 831). Und die
gemeinbürgerliche unbeschränkte Haftung des Prinzipals für seine Ange-
stellten würde so wenig „zum Ruin der Reederei führen" wie die noch
weitergehende Haftung sonstiger Transportunternehmungen zu deren Ruin
geführt hat. Der Unterschied zwischen seerechtlicher und gemeinbürgerlicher
Haftung ist durchaus kein grundsätzlicher: Der Prinzipal hastet nach See-
recht beschränkt, nach gemeinbürgerlichem Recht unbeschränkt. Und er
haftet nach Seerecht schlechthin, nach gemeinbürgerlichem Recht nur dann,
wenn er nicht beweisen kann, daß er in eligendo und custodiendo Sorgfalt
prästiert hat oder daß der Schaden auch ohnedem entstanden wäre. Der
Umfang der Haftung ist persönlich erweitert, sachlich verringert.
Ob das gerechtfertigt, ob nicht das allgemeinbürgerliche Recht „richtigeres"

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