Volltext : Schering, August Ferdinand: ¬Der Mandats-summarische und Bagatell-Prozeß nach der Verordnung vom 1. Juni 1833 und den späteren darüber ergangenen Bestimmungen

Einleitung.
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nung  getreten;  sie  kann  daher  auch  nur  bei  solchen  Prozessen ¬
  angewendet  werden,  welche  früher  nach  der
Allg.  Gerichts=Ordnung  behandelt  worden  sind.  Es
folgt  daraus,  daß  sie  z.  B.  auf  die  zum  Ressort  der  GeneralKommissionen ¬
  gehörenden  Streitigkeiten  keine  Anwendung  finden ¬
  kann.  Denn  für  diese  ist  in  dem  zweiten  Abschnitt  der  V.
v.  20.  Juni  1817  (Ges.  Samml.  S.  173)  ein  besonderes  Verfahren ¬
  vorgeschrieben,  durch  welches  die  früheren  Vorschriften
der  Allg.  G.  O.  Th.  I.  Tit.  43  außer  Kraft  gesetzt  worden  sind.
§.  10  der  Ausführungs=Ordnung  vom  7.  Juni  1821  (Ges.
Samml.  S.  86).
Nach  diesem  besonderen  Verfahren  müssen  die  zum  Ressort
der  General=Kommissionen  gehörenden  Angelegenheiten  auch  ferner =
  behandelt  werden;  dies  gilt  nicht  blos  von  ganzen  Auseinandersetzungen, ¬
  Regulirungen  und  Gemeinheitstheilungen,  sondern =
  auch  von  einzelnen  Streitigkeiten,  welche  bei  solchen  Gelegenheiten =
  zur  Instruktion  und  Entscheidung  gelangen  (§.  76  der
Verordnung).
Schreiben  vom  6.  September  1833  (Jahrb.  Bd.  43.  S.  439.
Anm  44).
5.  In  den  Ressortverhältnissen  der  Gerichte  ist  Art.  9.
durch  die  Verordnung  nichts  Wesentliches  geändert
worden.
a)  Die  Klage  ist  bei  demjenigen  Forum  anzubringen,  wel=  Art.  10.
ches  nach  der  Allg.  G.  O.  Th.  I.  Tit.  2  zur  Einleitung  derselben =
  für  kompetent  zu  achten  ist  (Jnstr.  §.  1).
b)  Injuriensachen  und  Bagatell=Prozesse  sollen  durch  Art.  11.
besondere  Kommissarien  instruirt  und  entschieden  werden.
Für  die  summarischen  Prozesse  sind  bei  den  größeren
Gerichten,  welche  mindestens  aus  drei  etatsmäßigen  Richtern
bestehen,  besondere  Deputationen  von  drei  Mitgliedern  für
die  erste,  und  fünf  Mitgliedern  für  die  zweite  Jnstanz  gebildet
worden,  vor  denen  die  mündliche  Verhandlung  und  die  Entscheidung =
  erfolgt  (Instr.  §§.  17-22).
c)  Außerdem  sind  in  der  Kompetenz  der  GerichtsämArt. ¬
  12.
rer,  welche  in  den  ehemals  sächsischen  Provinzen  als  Abtheilungen =
  der  Landgerichte  errichtet  wurden,  gegenwärtig  aber  nur
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