Einleitung.
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nung getreten; sie kann daher auch nur bei solchen Prozessen ¬
angewendet werden, welche früher nach der
Allg. Gerichts=Ordnung behandelt worden sind. Es
folgt daraus, daß sie z. B. auf die zum Ressort der GeneralKommissionen ¬
gehörenden Streitigkeiten keine Anwendung finden ¬
kann. Denn für diese ist in dem zweiten Abschnitt der V.
v. 20. Juni 1817 (Ges. Samml. S. 173) ein besonderes Verfahren ¬
vorgeschrieben, durch welches die früheren Vorschriften
der Allg. G. O. Th. I. Tit. 43 außer Kraft gesetzt worden sind.
§. 10 der Ausführungs=Ordnung vom 7. Juni 1821 (Ges.
Samml. S. 86).
Nach diesem besonderen Verfahren müssen die zum Ressort
der General=Kommissionen gehörenden Angelegenheiten auch ferner =
behandelt werden; dies gilt nicht blos von ganzen Auseinandersetzungen, ¬
Regulirungen und Gemeinheitstheilungen, sondern =
auch von einzelnen Streitigkeiten, welche bei solchen Gelegenheiten =
zur Instruktion und Entscheidung gelangen (§. 76 der
Verordnung).
Schreiben vom 6. September 1833 (Jahrb. Bd. 43. S. 439.
Anm 44).
5. In den Ressortverhältnissen der Gerichte ist Art. 9.
durch die Verordnung nichts Wesentliches geändert
worden.
a) Die Klage ist bei demjenigen Forum anzubringen, wel= Art. 10.
ches nach der Allg. G. O. Th. I. Tit. 2 zur Einleitung derselben =
für kompetent zu achten ist (Jnstr. §. 1).
b) Injuriensachen und Bagatell=Prozesse sollen durch Art. 11.
besondere Kommissarien instruirt und entschieden werden.
Für die summarischen Prozesse sind bei den größeren
Gerichten, welche mindestens aus drei etatsmäßigen Richtern
bestehen, besondere Deputationen von drei Mitgliedern für
die erste, und fünf Mitgliedern für die zweite Jnstanz gebildet
worden, vor denen die mündliche Verhandlung und die Entscheidung =
erfolgt (Instr. §§. 17-22).
c) Außerdem sind in der Kompetenz der GerichtsämArt. ¬
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rer, welche in den ehemals sächsischen Provinzen als Abtheilungen =
der Landgerichte errichtet wurden, gegenwärtig aber nur
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