Volltext : Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 32 (1908))

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Ritter.

pflegen. Das wäre indessen irrig. Denn dieser Ausdrucksweise bedient
sich der Kaufmann auch sonst. Indessen ist nicht zu leugnen, daß die
Auffassung des Verfassers einen gelungenen Versuch zur Erklärung einer
Rechtserscheinung darstellt, die vom Standpunkt der von ihm vertretenen
Novationstheorie zu erklären bisher nicht hat gelingen wollen. — Im
zweiten Teile untersucht der Verfasser die Differenz- und Börsentermin-
g eschäfte in einer dem Zweck seiner Arbeit entsprechenden „kurzen Übersicht".
Der Vers, läßt sich hier in eine Polemik gegen Ansichten ein, die teils
in der Rechtsprechung (Auslegung des § 66 BörsG. a. F.), teils in der
Literatur (Auslegung des § 764 BGB.) durchaus vorherrschen. Für seine
Zwecke hätte es genügt, sestzustellen, was nach feststehender reichsgerichtlicher
Rechtsprechung unter Börsentermingeschäften i. S. des § 66 BörsG., was
nach herrschender (durch RG. 42, 43 nicht berührter) Ansicht unter Differenz-
geschäften im Sinne des 8 764 BGB. zu verstehen ist. Dabei würde sich er-
geben haben, daß die Differenzgeschäfte des 8 764 BGB. überwiegend
Börsentermingeschäfte und (nach bekannter Rechtsregel) als solche zu be-
handeln sind. Für den kümmerlichen Rest, also etwa in den Fällen, wo der
Differenzberechnung zwar ein Marktpreis, aber kein Börsenpreis zugrunde
liegt, kommt 8 764 BGB. in Betracht. — Der letzte Abschnitt beschäftigt
sich mit dem Einfluß des Differenzeinwandes auf die Saldo-
klage. Der Verfasser erörtert die bisherigen Konstruktionsversuche, nimmt
dann zum Ausgangspunkte den Grundsatz, daß der Billigkeit zum Siege
verholfen werden müsse, und den, daß Rechtsgeschäfte tunlichst aufrecht zu
erhalten sind, und gelangt von hier aus zu folgenden Schlüssen: 1. alle
Forderungen aus gültigen Geschäften werden gegeneinander verrechnet,
2. dann ebenso alle Differenzposten, 3. dann werden die etwaigen Über-
schüsse beider Gruppen miteinander verglichen. Erst hieraus ergibt sich
der Saldo:

Die Kreditseile hat einen Überschuß von 20000 aus gültigen Ge-
schäften, die Debetseite einen Überschuß von 70000 aus klaglosen Geschäften.
Ergibt einen klaglosen Saldo von 50000. Diese Auffassung steht nicht
ganz im Einklang mit der, die Verfasser über die Kontokorrentabrechnung
vertritt. Denn diese soll ja mit einer sämtliche Forderungen auf der einen
oder anderen Seite tilgenden Novation beginnen. Nun sollen aber die
Geschäfte gruppenweise erledigt werden. Ich glaube auch nicht, daß das
RG. sich bekehren lassen wird. Denn der Verfasser geht mit bewährten Jnter-
pretationsgrundsätzen doch gar zu gewaltsam um. Dagegen ist anzu-
erkennen, daß das Resultat, zu dem sein Versuch führt, befriedigender ist,
als das irgend eines anderen Konstruktionsversuchs. Alles in allem eine
Arbeit, die sich weit über den Durchschnitt der Dissertationen erhebt und von
dem Vers, das Beste erwarten läßt.

Debetposten:
1. gültig: 100000
2. klaglos: 150000

Kreditposten:
1. gültig: 120000
1. klaglos: 8000O

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