Metadaten : Pöhls, Meno: ¬Das Recht der Actiengesellschaften mit besonderer Rücksicht auf Eisenbahngesellschaften

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Ueber  diese  Eingaben  wird  unter  Vorsitz  eines  Mitgliedes  des
Handelsgerichtes  ein  Protocoll  geführt,  dessen  Inspection  Jedem
gegen  eine  mäßige  Gebühr  freysteht  29).
Auch  wo  nicht  gerade  ein  ausdrückliches  Gesetz  die  Nothwendigkeit ¬
  einer  Autorisation  der  Regierung  ausspricht,  pflegt
doch  häufig  factisch  dieselbe  nachgesucht  werden  zu  müssen,  wie
dies  z.  B.  in  Preußen  30),  wo  der  Grundsatz  übrigens  aus  den
allgemeinen  Vorschriften  über  Corporationen  gefolgert  wird,  in
Würtemberg  31),  Schweden  32),  der  Fall  ist.
§.  7.  Fortsetzung.
2.  Fernere  Aufsicht.
Wo  nun  einmal  eine  Autorisation  der  Actiengesellschaft
durch  die  Regierung,  oder  eine  Aufsicht  derselben  oder  auch  nur
Publication  des  Societätscontractes  oder  der  Statuten  der  Gesellschaft ¬
  erforderlich  ist,  da  genügt  es  keineswegs,  wenn  das
eine  oder  das  andere  bey  Errichtung  derselben  stattfindet.  Der
Zweck  der  Autorisation  ist  Untersuchung  des  Wesens,  des  Gegenstandes ¬
  der  Compagnie  und  der  Garantie,  welche  sie  gewährt. ¬
  Die  Regierung,  oder  diejenige  Behörde,  welche  mit  der
Ausübung  der  Untersuchung  beauftragt  ist,  muß  auch  fortwährend ¬
  die  Controlle  darüber  haben.  Der  vorgeschriebenen  Publication ¬
  liegt  die  Absicht  zum  Grunde,  das  Publicum,  insbesondere
jeden,  der  mit  der  Compagnie  zu  contrahiren  hat,  von  demjenigen ¬
  in  Kenntniß  zu  setzen,  was  ihm  die  Gesellschaft  wird  leisten
können.  Beide  Zwecke  können  nicht  erreicht  werden,  wenn  nur
bey  der  Errichtung  der  Gesellschaft  eine  Aufsicht  der  Regierung
2)  Ebendas.  §.  15.  u.  d.  angehängte  Gebührentaxe.
30)  Vergl.  z.  B.  Octroy  der  Preuß.  Assecuranzcompagnie  1766.  Bestätigung ¬
  der  Weiland,  Rhein.  Westind.  Compagnie  7.  Nov.  1821.
Statuten  der  Preuß.  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft  5.  Apr.  1835.
Art.  5.  6.
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Z.  B.  Gesetz  v.  25.  May  1830,  welches  eine  Feuerversicherungsgesellschaft ¬
  für  Mobilien  autorisirte.
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Z.  B.  Schwedische  See=Assecuranzcompagnie.  Kongl.  brefw.  4.  Jul.
1739.  riksdags  besl.  18.  April  1739.
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