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Ueber diese Eingaben wird unter Vorsitz eines Mitgliedes des
Handelsgerichtes ein Protocoll geführt, dessen Inspection Jedem
gegen eine mäßige Gebühr freysteht 29).
Auch wo nicht gerade ein ausdrückliches Gesetz die Nothwendigkeit ¬
einer Autorisation der Regierung ausspricht, pflegt
doch häufig factisch dieselbe nachgesucht werden zu müssen, wie
dies z. B. in Preußen 30), wo der Grundsatz übrigens aus den
allgemeinen Vorschriften über Corporationen gefolgert wird, in
Würtemberg 31), Schweden 32), der Fall ist.
§. 7. Fortsetzung.
2. Fernere Aufsicht.
Wo nun einmal eine Autorisation der Actiengesellschaft
durch die Regierung, oder eine Aufsicht derselben oder auch nur
Publication des Societätscontractes oder der Statuten der Gesellschaft ¬
erforderlich ist, da genügt es keineswegs, wenn das
eine oder das andere bey Errichtung derselben stattfindet. Der
Zweck der Autorisation ist Untersuchung des Wesens, des Gegenstandes ¬
der Compagnie und der Garantie, welche sie gewährt. ¬
Die Regierung, oder diejenige Behörde, welche mit der
Ausübung der Untersuchung beauftragt ist, muß auch fortwährend ¬
die Controlle darüber haben. Der vorgeschriebenen Publication ¬
liegt die Absicht zum Grunde, das Publicum, insbesondere
jeden, der mit der Compagnie zu contrahiren hat, von demjenigen ¬
in Kenntniß zu setzen, was ihm die Gesellschaft wird leisten
können. Beide Zwecke können nicht erreicht werden, wenn nur
bey der Errichtung der Gesellschaft eine Aufsicht der Regierung
2) Ebendas. §. 15. u. d. angehängte Gebührentaxe.
30) Vergl. z. B. Octroy der Preuß. Assecuranzcompagnie 1766. Bestätigung ¬
der Weiland, Rhein. Westind. Compagnie 7. Nov. 1821.
Statuten der Preuß. Rheinischen Eisenbahngesellschaft 5. Apr. 1835.
Art. 5. 6.
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Z. B. Gesetz v. 25. May 1830, welches eine Feuerversicherungsgesellschaft ¬
für Mobilien autorisirte.
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Z. B. Schwedische See=Assecuranzcompagnie. Kongl. brefw. 4. Jul.
1739. riksdags besl. 18. April 1739.
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