Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 11 (1896))

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Paul Oertmann.

manisten Vorbehalten bleiben, der Referent kann nur sagen, daß sie ihm jeden-
falls einleuchtend gemacht sind. Besonders zu rühmen ist die Schärfe der
Konstruktionen, die man nicht bei allen Germanisten zu finden gewohnt ist.
Im ersten Theil, S. 1—150, behandelt Vfr. das langobardische Recht,
während der kürzere zweite (S. 151—212) das kanonische und romanisirte
Recht Italiens bis zum Ende des 13. Jahrhunderts vorführt.
Schultze geht aus von dem ältesten, dem Zwecke letztwilliger Verfügung
dienenden Institute der Langobarden, dem thinx mit seinen Erbrechts- und
Adoptionswirkungen. Es tritt bald zurück und wird ersetzt durch die donatio
pro anima, die zunächst im Gegensatz zum thinx nur bei einzelnen Gegenständen,
hernach auch bei Vergabungen von Gesammtheiten vorkommt, S. 11, 36. Die
Form war die der gewöhnlichen Schenkung, wovon jedoch der Krankheitsfall
eine Ausnahme bildete, S. 20, 29; andere Besonderheiten siehe S. 36.
In den Dienst des letzten Willens tritt nun aber auch die Treuhand;
Vfr. behandelt sie zunächst allgemein, um sodann die Rechtsmacht des Treu-
händers und ihr Verhältniß zur altrömischen fiducia zu erörtern. Der Treuhänder
ist danach dinglich beschränkt durch ein dingliches Rückforderungsrecht des
Gebers bei bestimmungswidriger Verwendung der siduciirten Sache, S. 71, 76.
Vfr. konstruirt somit — ähnlich wie Krückmann in unserem Archiv Bd. VIII
S. 95 für den dort behandelten Sonderfall — die Vergabung zu treuer Hand
als resolutiv-bedingtes Eigenthum, S. 86/87, 105. Folgerecht tritt die
bei der römischen fiducia entscheidende obligatorische Treupflicht hier zurück,
S. 145, ja sie ist zuerst garnicht vorfindlich und kommt erst zur Erscheinung
unter dem Einfluß des kanonischen Rechtes, zu dem Vfr. alsdann übergeht.
Es wird nunmehr seitens der geistlichen, hernach auch der weltlichen Gerichte
Zwang zur Erfüllung der Treuhänderpflichten angewendet, S. 154.
Im romanistrten Recht erscheint der Treuhänder als Universalsuccessor
und damit als Eigenthümer des Nachlasses, aber mit dinglicher Beschränkung,
S. 182, 195. Dem Spezialexekutor wird entsprechend die Stellung eines
Legatars angewiesen, S. 195. Finden wir hier schon einen Exekutor neben
einem Erben, so erscheint in der weiteren Entwicklung dann auch ein Universal-
exekutor an der Seite eines solchen; hier kann ersterer nicht mehr Eigenthümer
des Nachlasses sein — seine Stellung sinkt herab zu einer erbrechtlich-dinglichen
Disposionsgewalt an fremder Sache. Die Stunde des modernen Testaments-
vollstreckers hat geschlagen, S. 169, 201.
III. Gemeines Zivilrecht.
a) Systematische Werke.
Wie Gerber's, so hat nunmehr auch Stobbe's Privatrecht eine vor-
läufig freilich nur theilweise Neubearbeitung erfahren/) und wie Cosack (X, 310),
9) O. Stobbe, Handbuch des deutschen Privatrechtes. Bd. II, Aufl. 3.
Neu bearbeitet von H. O. Lehmann, Professor in Marburg. Erster Halb-
band: Grundlegung — Besitzrecht — Eigenthum — dingliche Aneignungsrechte.
Berlin, Hertz 1896. X und 621 S. Pr. M. 11.

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