Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 11 (1896))

Civilistische Rundschau.

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rechtes, dem jetzt die §§ 22—26, S. 152—216, gewidmet sind. Auch sonst zeigt
die neue Auflage manche Verbesserungen, vor allem aber eine wesentliche Um-
gestaltung der Disposition: zunächst wird die äußere Rechtsgeschichte in zwei
Abschnitten, Verfassungsrecht und Rechtsquellen, von den ältesten Zeiten bis zur
Gegenwart, nacheinander dargestellt(S. 1—296); alsdann findet das Privat-
recht in systematischer Anordnung seinen Platz (S. 297—458); hinter ihm
„och kurz das öffentliche Recht, und endlich folgt ein hauptsächlich der Ueber-
sicht über moderne Gesetzgebung gewidmeter Anhang. — Wenn ich auch noch
immer der synchronistischen Methode vor der des Vfrs. den Vorzug geben möchte,
so gebe ich doch zu, daß seine jetzige Darstellung gegenüber der ersten Auflage
entschieden den Vorzug verdient. Streiten läßt sich freilich über die Berechtigung
der Aufnahme des Kirchenrechtes.
Es liegen mir noch zwei rechtshistorische Monographieen vor — eine
romanistisch, eine germanistisch, an Werth und Interesse beide hervorragend:
P. Meyer's „Konkubinat" und A. Schultze's „Treuhand".
Die Arbeit des jungen Romanisten/) der übrigens mehr noch Historiker
als Jurist zu sein scheint, ist gut geschrieben, äußerst gründlich und gelehrt, und
kommt in sorgsam abwägender Untersuchung zu Resultaten, denen man fast durchweg
beitreten, ja die man großen Theils geradezu als gesichert bezeichnen darf.
Das älteste römische Recht kennt keine verschiedene Behandlung der außer-
ehelichen Geschlechtsverhältnisse. Dagegen hat die Augustinische Ehereform
den Konkubinat ins Leben gerufen als Surrogat für die in vielen Fällen ent-
zogene Ehefähigkeit, S. 25, 78; jener hat demgegenüber nur die Schranken
des ius naturale zu respektiren. Er ist eine monogamische, dauernde Geschlechts-
verbindung mit gesetzlich anerkanntem Namen, aber doch nur ein thatsächliches
Verhältnitz ohne privatrechtliche Wirkungen, S. 28, 89. Hätte August solche
mit dem Konkubinat verknüpft, so hätte er damit den ganzen Zweck seiner Ehe-
gesetze vernichtet. Dem entsprechend verleihen dann auch die Konkubinenkinder
dem Vater nicht das iu8 liberorum, trotz des anscheinend widersprechenden fr.
Vatic. 194, S. 57.
Die christlichen Kaiser — namentlich Constantin — haben den Kon-
kubinat scheel angesehen und ihm den Stempel des Unerlaubten aufzudrücken
versucht; indeß ist das Institut wieder günstiger behandelt vorübergehend von
Anastasius und endgültig von Justinian, S. 154, der die Konkubinenkinder
durch die Möglichkeit der Legitimation, durch Alimentations- und beschränkte
Erbansprüche zu heben trachtet.
Ebenso bedeutsam ist in ihrer Art Schultze's^) flott geschriebene, durch
große Beherrschung der Quellen und der — auch der romauistischen — Litteratur
ausgezeichnete Arbeit. Eine Prüfung der einzelnen Resultate muß dem Ger-
r) Paul Meyer, Der römische Konkubinat nach den Rechtsquellen und
den Inschriften. Leipzig, B. G. Teubner 1895. 196 S. Pr. M. 5.
8) Dr. Alfred Schultze, Privatdozent (jetzt Professor), Die longo-
bardische Treuhand und ihre Umbildung zur Testamentsvollstreckung (Gierke's
Untersuchungen, Heft 49). Breslau, Köbner 1895. XII und 233 S. Pr. M. 7,50.

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