Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 11 (1896))

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Paul Oertmann.

recht das allgemeine Prinzip, das überall da gilt, wo und insofern das Vater-
recht nicht zur Herrschaft gelangen kann, S- 88.
Mt dem Mutterrecht als System der Mutterverwandtschaft ist eine
Mutterherrschaft (Matriarchat) zwar oft, aber keineswegs nothwendig ver-
bunden, wie Vfr. überhaupt als seinen besonderen Zweck „die konsequente Ver-
werthung des strengen, wissenschaftlichen Unterscheidens zwischen Verwandtschaft
und Gewalt" bezeichnet, S. 155.

II. Rechtsgeschichte.
Ein kleines, zwar nach der Auffassung des Autors „anspruchsloses", in
Wahrheit aber höchst dankenswerthes Buch ist Kipp's Quellenkunde/) die in
einer auf das Bedürfniß des Studirenden berechneten Weise „die Lehren von den
Entstehungsformen und der Ueberlieferung" des römischen Rechts darstellen will.
Daß die Arbeit durchaus auf der Höhe moderner Forschung steht, ist bei
einem so gediegenen Rechtshistoriker wie Kipp selbstverständlich; sie zeichnet sich
aber daneben auch — für ihren Zweck sehr wichtig! — durch Faßlichkeit und
Uebersichtlichkeit aus, so daß sie den Studirenden besonderen Nutzen verspricht und
hoffentlich weiteste Verbreitung finden wird — haben wir doch auf diesem Ge-
biete wahrlich keinen Ueberfluß brauchbarer Bücher!
Manches beansprucht auch über den pädagogischen Zweck des Buches hin-
aus Beachtung, so das über iu8 civile und honorarium S. 21 Gesagte; so die
ausführlichen Erörterungen über die Formen der Konstitutionen. Justinian
gegenüber verhält sich Vfr. viel anerkennender, als die meisten seiner Fach-
genossen; er glaubt für jene Zeit geradezu von einem Wiedererwachen der
Wissenschaft reden zu können, cf. S. 94, 108. — Ueber einzelne Punkte bleiben
selbstverständlich Meinungsverschiedenheiten möglich, so über die Bezeichnung
des Schulgegensatzes der Proculejaner und Sabinianer als nur eines solchen
von Lehranstalten, S. 97. Auch die weitere Verwendung des Wortes edictum
statt album praetoris erscheint angesichts der Forschungen von Wlassak (Edikt
und Klageform) als nicht unbedenklich.
Von Heilfron's Geschichte des gemeinen Privatrechtes ist nunmehr
auch der zweite Band, „Deutsche Rechtsgeschichte", in zweiter Auflage er-
fdjtetteit6) — ein neuer Beweis für die Brauchbarkeit dieses, bereits von mir
Bd. X S. 303 angezeigten, Merkchens, das zwar keine selbständige wissen-
schaftliche Leistung darstellt, aber die Funktion eines gediegmen, fast überall
zuverlässigen Repititoriums hinreichend erfüllt. Das Anwachsen des Bandes
erklärt sich größtenteils aus der ausführlichen Berücksichtigung des Kirchen-
°) vr. Theodor Kipp, Professor in Erlangen, Quellenkunde des römischen
Rechts. Zur Einleitung in das Studium der Institutionen und der römischen
Rechtsgeschichte dargestellt. Leipzig, A. Deichert 1896. 135 S. Pr. M. 2.
®) Dr. Ed. Heilfron, Amtsrichter, Geschichte des gemeinen Privatrechts
und Zivilprozesses. Abth. II: Deutsche Rechtsgeschichte. Zweite verbesserte
Auflage. Berlin, Speyer & Peters 1896. X und 551 S. Pr. geb. M. 6.

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