Grenzscheidungsklage.
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Nach dem vorstehend dargestellten Verhältniß der rei vindicatio
zur controversia de loco nach römischem Recht wird man die großen
Vorzüge der letzteren nicht in Abrede nehmen können, ja man wird
zugestehen müssen, daß dieselbe insofern ein Bedürfniß ist, als die
Eigenthumsklage allein dem materiellen Recht zum Siege zu verhelfen
oft nicht im Stande ist. Nicht immer, ja vielleicht in den seltensten
Fällen ist der Grundstückseigenthümer in der Lage, den Erwerb des
Eigenthums am streitigen Terrain, das Eigenthum gerade bis zu einer
bestimmten Linie — auch da, wo es auf Besitzerwerb nicht ankommt
— nachzuweisen. Hier hilft die controv. de loco ergänzend aus,
indem sie durch Ermittelung der Grundstücksgrenze ohne Nachweis des
formalen Eigenthums auf dieser oder jener Seite zwar indirekt, aber
in einer das Rechtsbewußtsein befriedigenden Weise die Eigenthums-
frage löst; und nur insofern, als sie in dieser Beziehung leichter und
besser zum Ziele führt als die Eigenthumsklage, kann man mit Hassen-
Pflugs) sagen:
„was für ein ganzes selbständiges Grundstück die rei vindi-
catio ist, das ist für die Zurückforderung von abgerissenen zum
Nachbarlande gezogenen Stücken die actio finium regnndornm".
— ein Satz, der im übrigen durchaus unhaltbar ist, wie nach meinen
früheren Ausführungen keines weiteren Nachweises bedarf.
_ (Schluß folgt.)
97) Nach Puchta a. a. O. S. 8.
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