Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 19 (1901))

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Heinrich Schilling.

Sachen, die zum eingebrachten Gute gehören, vindizirt. Hier wirkt im*
Urtheil nicht nur in Beziehung auf den Mann, sondern auch für und
gegen die Frau, so daß sie nicht ungeachtet des vom Manne geführten
Prozesses ihr Recht gegen Dritte weiter verfolgen kann und ihr Dritten
gegenüber nicht die Einrede der ros inter alio8 acta zusteht.
Noch eindringlicher und bedeutsamer würde die dingliche Natur
des ehemännlichen Rechtes zu praktischer Geltung gelangen, wenn nicht
durch § 1380 dem Mann das Recht eingeräumt wäre, über das
Frauengut in eigenem Namen zu prozessiren. Hätte er diese Befugnis;
nicht, so könnte er sich trotzdem als Inhaber eines dinglichen Nutzungs-
rechtes aus eigenem Recht gegen Dritte schützen, wie ihm dies jetzt
neben der Befugniß des § 1380 zur Wahl steht.
Soweit übrigens im Einzelfall actio confessoria und die Klage
aus § 1380 zusammentressen, also insbesondere in dem Hauptfall, wenn
der Mann Herausgabe einer dem ehemännlichen Nießbrauch entzogenen
Sache begehrt, wird im praktischen Ergebniß kein Unterschied bestehen.
Da die Prozeßführung des Mannes aus § 1380 an die Schranken
des § 1375 gebunden ist, das heißt auch nicht indirekt zu einer Ver-
fügung über das eingebrachte Gut führen darf, so könnte sich fragen,
ob der Mann, wie mit der actio confessoria, so auch mit der Klage
aus § 1380 die Herausgabe an sich selbst verlangen kann und hierzu
keiner Mitwirkung der Frau bedarf. Bei der actio confessoria ergiebt
sich das von selbst, da der Mann hier sein eigenes Recht, nicht das
Recht der Frau geltend macht. Die Frage dürfte aber auch für die
Klage aus § 1380 zu bejahen sein, da es sich hier nicht um eine
Verfügung über das Frauengut, sondern um eine faktische Maßnahme,
unr einen Verwaltungsakt handelt, der das Recht der Frau nicht be-
rührt, und überdies § 1373 dem Mann ausdrücklich das Recht ein
räumt, das Frauengut in Besitz zu nehmen?*")
Anders liegt dies für die Klage aus § 1380 — die actio con-
fessoria steht hier nicht in Frage, siehe S. 334 —, soweit es sich um
Erfüllung von Forderungen handelt, die zum eingebrachten Gute gehören.
Wenn hier der Mann mit der Klage aus § 1380 von dem Dritten
Zahlung begehrt, so kann er nicht schlechthin Zahlung an sich verlangen,
weil die Zahlungsannahme eine Verfügung enthält, die der Mann

"') Vgl. Planck, Kommentar Bd. 4 S. 114 Nr. 1.

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