Volltext: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 19 (1901))

Eheliche Nutznießung im B.G.B.

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sich solcher Weise jedes Eingriffs in seine Rechte erwehren, sei es
daß eine Seiche seinem Nießbrauch entzogen wird, oder daß nur eine
anderweite Störung seines Rechtes, die nicht in Besitzentziehung besteht,
stattgefunden hat. Soweit immer nur sein Interesse reicht, soweit sein
Recht in irgend einer Richtung durch faktische oder rechtliche Maß-
nahmen beeinträchtigt ist, soweit reicht auch seine Klage. Sie bewegt
sich in doppelter Richtung. Einmal hat der Mann im Falle der
Besitzentziehung neben den Besitzklagen eine der vindicatio entsprechende
konfessorische Klage im engeren Sinne, gerichtet auf Herausgabe der
seinem Nießbrauch entzogenen Sache, andererseits im Falle bloßer
Störung einen der negatoria nachgebildeten Anspruch auf Beseitigung
der Störung und eventuell auf Unterlassung. 1&7) Diese Ansprüche
stehen dem Manne eben so wohl dem Dritten wie der Frau selbst
gegenüber zu.
Aber auch nur, wenn man von der dinglichen Natur des ehemänn-
lichen Rechtes ausgeht, kann man dem Mann eine aotio confessoria ge-
währen. Zwar will auch UnznelB^) dem Manne, wenigstens in
Ansehung der Nutznießung, die acfio confessoria gleich einem Nieß-
braucher zugestehen, aber von seinem Standpunkt aus völlig inkonseqent,
da er dem Manne nur eine familienrechtliche Gewalt am Vermögen
der Frau einräumen will und nicht zugleich das dillgliche Recht der
Nutznießung.
Von dieser actio confessoria des Ehemanns wohl zu unter-
scheiden ist die dem Mann in § 1380 eingeräumte Prozeßstandschaft
d. h. die Befugniß, die Rechte des Frauenguts in eigenem Namen
gerichtlich geltend zu machen, so jedoch, daß für die Regel der Prozeß
nur inter partes wirkt und die Frau nicht berührt, ausgenommen
soweit es sich um Rechte handelt, über die der Mann frei verfügen
kann. Letzteres wird übrigens angesichts der beschränkten Verfügungs-
macht des Mannes über eingebrachtes Gut (vgl. § 1375, 1376) nicht
häufig Vorkommen können, so z. B. wenn der Mann 160) verbrauchbare
157) Da mit der negatoria nach B.G.B. keine Schadensersatzansprüche
geltend gemacht werden können, so folgen diese den Regeln des 8 823, ebenso
Bereicherungsansprüche den 8 812 f.
158) Kommentar Bd. 4 S. 112 Nr. 5.
159) Vgl. Köhler, 1. c. S. 320.
"°) Planck, Kommentar Bd. 4 S. 125.

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