Eheliche Nutznießung im B.G.B.
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Recht gegen jeden Dritten verfolgen könne. Beim ehemännlichen Recht
am Frauengut dagegen sei die Sachlage im Hinblick auf § 1411 eine
besondere. Das Recht des Mannes wird also ohne Beschränkung aus
die Nutznießung als ein einheitliches dingliches Recht betrachtet.
Nur diese Auffassung der ehemännlichen Rechtsstellung als eines
einheitlichen dinglichen Rechtes am Frauengul steht im Einklang mit
dem alten sächsischen ehelichen Güterrecht, au das unser Bürgerliches
Gesetzbuch wieder anknüpfen wollte. Würde man auch nur dem Ver-
waltungsrecht den dinglichen Charakter bestreiten und dieses lediglich
als fanülienrechtliche Gewalt betrachten, so wäre dadurch die Verbindung
mit dem historischen Recht der Gütereinheit, das die Rechtstellung des
Mannes eben nicht lediglich als familienrechtliche Gewalt auffaßte,
unterbrochen, ein solches System wäre nicht mehr dasjenige des Sachsen-
spiegels, und ebensowenig wäre es angemessen, in dem einheitlichen
Rechte des Mannes ain Frauengut das Verwaltungsrecht als samilien-
rechtliche Gewalt, die Nutznießung aber zugleich als ein dingliches Recht
zu betrachten. Der Güterstand der Verwaltung und Nutznießung ist
nichts Linderes, als ein von Köhler zutreffend dargestellter Dispositions-
nießbrauch, ein mit Dispositionsgewalt ausgestattetes dingliches Genuß-
recht. Das Verwaltungsrecht ist nicht weniger als die Nutznießung ein
Eigenrecht des Mannes, ein zu seinem eigenen Vortheil ihm eingeraumtes
Recht. Beide sind Ausflüsse des einheitlichen Rechtes des Mannes am
Frauengut, wie dies schon in der zweiten Kommission154) richtig hervor-
gehoben wurde und ebenso von Hachenburgt85) vertreten wird. Dafür
spricht namentlich die Regelung der ehemännlichen Rechte anKonsumPtibilien,
überhaupt der enge Zusammenhang beider Elemente des eheherrlichen
Rechtes, ist ja doch die im Nießbrauch begriffene Dispositions- und Ver-
waltungsmacht nicht (wie im ersten Entwurf) von dem eigentlichen Ver-
waltungsrecht geschieden. Die Dispositionsgewalt ist nur ein Element des
dem Mann eingeräumten usufruktuarischen Genußrechts, nur ein Ausfluß
seines einheitlich gestalteten Rechtes am Frauengut. So erklärt sich am
einfachsten die Ersatzpflicht des Mannes und insbesondere die Surrogation
nach §§ 1381, 1382.156) Nur auf diese Weise gelangen wir zu einer
befriedigenden systematischen Erfassung der ehemännlichen Rechtsstellung.
1M) Protokolle Bd. 4 S. 140 f.
155) Vorträge S. 113f.
150) Vgl. Köhler, Dispositionsmeßbranch l. c. S. 506f.