Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 19 (1901))

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Heinrich Schilling.

gut soll weder wachsen noch schwinden; bezüglich der Substanz ihres
Vermögens ist der Mann der Frau verantwortlich, während ihm
die Nutzungen zu eigenem Rechte verbleiben. Endlich kommt dem
Mann, entsprechend der Gewere des alten Rechtes, auch der Besitz des
Frauenguts zu.
So dürfen wir mit Recht sagen, daß das Bürgerliche Gesetzbuch
in seinem Rechte der Verwaltung und Nutznießung wieder zu den Grund-
sätzen der echten Gütereinheit zurückgekehrt und die Gewere zu rechter
Vormundschaft zum Prinzip seines Güterrechts erhoben hat. Darum
haben wir auch das Recht des Mannes am Frauengut nicht bloß unter
dem Gesichtspunkt der familienrechtlichen Gewalt, sondern zugleich unter
dem Gesichtspunkt des dinglichen Rechtes zu betrachten.
Die Frage, ob auch das Verwaltungsrecht des Mannes als ding-
liches Recht zu charakterisiren ist, fällt an sich nicht in den Rahmen
dieser Untersuchung, doch wird ihre Beantwortung nach dem Gange
der Untersuchung nicht zweifelhaft sein. Wenn man die geschichtliche
Entwickelung des deutschen Rechtes und die Wiederaufnahme des Rechtes
der Gütereinheit durch das Bürgerliche Gesetzbuch zu Grunde legt, ferner
die früher erwähnte Praxis, welche das Verwaltungsrecht des Mannes
als dingliches Recht betrachtet und den engen Zusammenhang der beiden
Elemente des ehemännlichen Rechtes beachtet (man denke insbesondere
daran, daß das Nutzungsrecht des Mannes bezüglich der Konsumptibilien
durch sein Verfügungsrecht ersetzt ist), so wird man sich zuinal unter
Berücksichtigung der Fassung des § 1363 für die Bejahung der Frage
entscheiden.
Dafür sprechen auch die Motive/^) die trotz der Aenderungen im
Bürgerlichen Gesetzbuch ihre Bedeutung hierher nicht verloren haben,
da bezüglich der Frage, ob die Verwaltung als dingliches Recht oder
als familienrechtliche Gewalt zu betrachten ist, keine Aenderung ein-
getreten ist. Die Natur des dinglichen Rechtes, heißt es hier, bringe
es mit sich, daß es gegen einseitige Verfügungen des Belasteten ge-
sichert werden müsse. Beim gewöhnlichen dinglichen Rechte sei eine
Beschränkung des Verfügungsrechts des Belasteten in der Weise, daß
er ohne Einwilligung des Berechtigten über das belastete Recht nicht
verfügen könne, entbehrlich, weil es genüge, daß der Berechtigte fein

i**) Bd. 4 S. 224 f.

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