Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 19 (1901))

326

Heinrich Schilling.

lichen Verfasser gleichgiltig wird?") Die Verfasser können über die
Tragweite der einzelnen Bestimmungen ganz verschiedener Ansicht ge
wesen sein, und die Gründe, aus denen sie sich auf eine bestimmte
Formulirung geeinigt haben, können ganz verschiedenartig sein. Speziell
in unserem Falle kommt noch, abgesehen davon, daß wir es hier nicht
mit eigentlichen „Motiven" zu thun haben, in Betracht, daß die An
sichten der Mitglieder der zweiten Kommission gerade in grundlegenden
Fragen des ehelichen Güterrechts weit auseinander gingen.
So sind schon die Meinungsverschiedenheiten über das Verhältnis;
der Verwaltung und der Nutznießung erwähnt. Ein anderes Beispiel
bietet § 1373 B.G.B. (Recht des Mannes, das Frauengut in Besitz
zu nehinen), über dessen Bedeutung die Ansichten ebenfalls auseinander-
gingen?") Ein weiteres Beispiel giebt die Frage, ob der Mann kraft
seines Verwaltungsrechts in eigenem oder im Namen der Frau zu
handeln habe?") Von einer Seite wurde gesagt, daß der Mann
nicht Vertreter der Frau sei, sondern kraft eigenen Rechtes als Familien-
oberhaupt das eingebrachte Gut verwalte. Bon anderer Seite wurde
dagegen geltend gemacht, daß der Mann jedenfalls in den Fällen, in
denen er der Zustimmung der Frau bedürfe, die Wahl habe, ob er
im eigenen Namen oder im Namen der Frau handeln wolle. In
der Subkommission endlich'") wurde von einen: Mitglied die Ansicht
ausgesprochen, daß das Verwaltungsrecht des Mannes auch Vertretungs-
macht enthalte. Allein die Gerber'sche Theorie von der Vertretung
der Frau durch den Mann steht in Widerspruch mit der geschichtlichen
Entwickelung und hat im Gesetz keinen Ausdruck gefunden; es ist also
unrichtig, wenn Unzner dem Manne das Recht zuschreibt, soweit sein
Verwaltungsrecht reiche, in eigenem Namen oder im Namen der Fron
zu handeln."")
Außer allen Zweifel wird die Frage der dinglichen Gestaltung
der ehelichen Nutznießung durch die geschichtliche Entwickelung des
ehelichen Güterrechts gestellt. Wohl ist die Kodisikation ein wichtiger
Vorgang in der Geschichte des Rechtes, aber ihre Bedeutung ist doch
146) Thöl, Einleitung ins Deutsche Privatrecht 1851 S. 150.
147) Protokolle Bd. 4 S. 126.
’48) Protokolle Bd. 4 S. 119 f.
149) Protokolle Bd. 4 S. 165.
15°) Planck, Kommentar Bd. 4 S. 110.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer